Die Befristung des Vorbeschäftigungsverbots gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auf drei Jahre ist jetzt endgültig passé. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält nicht mehr daran fest und hat entschieden, dass selbst eine acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung einer erneuten sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen kann.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Jahr 2011 hat das BAG zwar entschieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung kann jedoch nach einer Entscheidung des BVerfG hierzu nicht aufrechterhalten werden (BVerfG v. 6.6.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).
Nur dann, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, völlig anders geartet war oder nur sehr kurz angedauert hat, kann unter Umständen eine Ausnahme zu diesem Grundsatz erfolgen. Hier ist immer der Einzelfall maßgeblich.
Mehr Informationen gibt es beim Bundesarbeitsgericht.