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Aufruf zur Förderrichtlinie Elektromobilität: Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der zugehörigen Ladeinfrastruktur. Der Aufruf wurde bis zum 8. Mai verlängert. Die Zielgruppen sind Unternehmen, Verbände und Vereine.

Land NRW fördert Ladeinfrastruktur und Lastenfahrräder

Das Land NRW fördert derzeit die Einrichtung von nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit 40 bzw. 20 Prozent der Ausgaben. Gleichzeitig fördert das Land die Grundinstallation für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur mit 20 Prozent der Ausgaben von maximal 50.000 Euro. Ergänzend werden Netzanschlüsse z. B. für Garagen und Stellplätze mit bis zu 20 Prozent der Ausgaben von maximal 10.000 Euro gefördert. Auch der Kauf von Lastenfahrrädern wird mit 20 Prozent gefördert, und zwar maximal 1.000 Euro für elektrische Lastenräder und mit 500 Euro für nicht elektrische Lastenräder. Des Weiteren können zinsgünstige Darlehen für die Elektromobilität in Anspruch genommen werden.

Wichtiger Hinweis: Förderanträge müssen vor der Umsetzung gestellt bzw. genehmigt werden!

Eine Übersicht über die einzelnen Förderprogramme und detaillierte Informationen finden Sie im Internet unter: https://www.elektromobilitaet.nrw/unternehmen/foerderung-fuer-unternehmen

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Umwelt & Energie

Einladung zur Informationsveranstaltung: Einwegkunstofffonds – Welche Hersteller und Produkte sind betroffen – Zielgruppe: Hersteller (04.12.2024)

In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

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Aus- und Weiterbildung

Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

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