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Geschäftsführer muss persönliche Daten im Handelsregister dulden

Geschäftsführer von Gesellschaften müssen mit der Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten im Handelsregister leben, auch wenn sie sich dadurch gefährdet sehen. Ein Anspruch auf Löschung des Geburtsdatums und Wohnorts ergebe sich weder aus der DS-GVO noch aus nationalem Recht, entschied der BGH.

Ein GmbH-Geschäftsführer begehrte die Löschung seiner persönlichen Daten aus dem Handelsregister, weil er beruflich mit Sprengstoff umgehe und um seine Sicherheit fürchtete. Er argumentierte, es bestehe die Gefahr, dass er Opfer einer Entführung oder eines Raubes werden könnte, mit denen Täter an die von ihm gelagerten Substanzen kommen wollen. In den Instanzen blieb die Klage erfolglos.

Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien unerlässlich, hieß es vom OLG Celle in der Vorinstanz zur Begründung (Beschluss vom 24.02.2023 – 9 W 16/23). „Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können“. Der Senat ließ offen, ob eine Löschung bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung in Betracht käme. Diese habe der betroffene Geschäftsführer nicht näher konkretisiert. „Zudem ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben“.

Der BGH folgte der Einschätzung und wies die Beschwerde zurück (Beschluss vom 23.01.2024 – II ZB 7/23). Ein Anspruch auf Löschung des Geburtsdatums und Wohnorts ergebe sich weder aus der DS-GVO noch aus nationalem Recht, teilte das Gericht mit. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Offenlegung die berufsbedingte Gefahrenlage relevant erhöhe.

Quelle: Redaktion beck-aktuell,
2. April 2024 (dpa); BGH, Beschluss vom 23.01.2024 – II ZB 7/23

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