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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – „Abstrakte Risikoanalyse“ datenbasiert und automatisiert selbst durchführen am 09.04.2024

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Das Gesetz gilt ab diesem Jahr auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Darüber hinaus sind zunehmend auch kleinere Unternehmen aufgrund von Nachfragen ihrer Kunden mit der Umsetzung der Sorgfaltspflichten gemäß LkSG befasst.

Zu den Kernelementen der Sorgfaltspflichten im Rahmen des LkSG gehört die Risikoanalyse. Ziel der Risikoanalyse nach dem LkSG ist es, Kenntnis über die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bezogen auf Zulieferer zu erlangen und für die weitere Bearbeitung zu priorisieren. Die abstrakte Risikoanalyse stellt vor der konkreten Risikoanalyse den ersten Schritt im Rahmen der menschenrechtlichen Risikoanalyse dar. Hier müssen Länder- und Branchenrisiken in Bezug gesetzt werden zu den Tätigkeiten im eigenen Geschäftsbereich und zum kompletten Beschaffungsportfolio. Die abstrakte Risikoanalyse ist somit ein sehr datenintensiver und IT-lastiger Schritt.

Im Rahmen der kostenfreien Präsenzveranstaltung

am Dienstag, 9. April 2024, 15:30 – 17:00 Uhr

wird eine Anwendung der Handelsgesellschaft Sparrenberg (HGS) präsentiert, die es ermöglicht, selbst und auf eigenen Systemen die datenbasierte, toolgestützte abstrakte Risikoanalyse aufwandsarm durchzuführen. Im Ergebnis entstehen Listen von potenziellen Hochrisikozulieferern, -Warengruppen, und –Bedarfsstandorten als Grundlage für die konkrete Risikoanalyse.

Diese Veranstaltung der IHK-Erfa-Gruppe „Einkauf und Materialwirtschaft“ ist für weitere Interessenten geöffnet.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Weitere Themen

Umwelt & Energie

Einladung zur Informationsveranstaltung: Einwegkunstofffonds – Welche Hersteller und Produkte sind betroffen – Zielgruppe: Hersteller (04.12.2024)

In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

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Aus- und Weiterbildung

Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

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