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Eine saubere Lieferkette setzt eine Zusammenarbeit von allen Beteiligten - von Anfang bis zum Ende der Lieferkette – voraus. Zusammenarbeit heißt aber nicht eine Übertragung der Pflichten an Zulieferer. Wozu dürfen verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer auffordern? Wie funktioniert die Zusammenarbeit? Wir beantworten die Fragen im Rahmen dieser Online-Veranstaltung.

Webinar: Die Unsicherheit der KMU bezüglich des Lieferkettengesetzes und ein Ausblick auf die neue EU-Lieferkettenrichtlinie

Ab dem 1. Januar 2024 gilt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erstmals auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitende und damit auch indirekt für deren kleine und mittelständische Zulieferer. Denn eine saubere Lieferkette setzt eine Zusammenarbeit von allen Beteiligten – von Anfang bis zum Ende der Lieferkette – voraus. Zusammenarbeit heißt aber nicht eine Übertragung der Pflichten an Zulieferer. Die KMU stehen vor einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand und rechtlichen Unsicherheiten.

Aber wozu dürfen verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer auffordern? Wie funktioniert die Zusammenarbeit? Fast täglich erreichen uns Fragen diesbezüglich, die wir am 24. Januar 2024 von 10 bis 12 Uhr online gemeinsam mit Expertinnen und Experten beantworten werden.

Auch die neue EU-Lieferkettenrichtlinie („Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ -CSDDD) befindet sich nach der grundsätzlichen Einigung der Unterhändler vom Europaparlament und den EU-Staaten auf der Zielgeraden. Sollte sie final bestätigt werden, würde das auch Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten betreffen und weitreichendere Folgen haben als das deutsche LkSG. Wir informieren über die Inhalte dieser neuen EU-Richtlinie.

Die Veranstaltung ist ein landesweites Angebot der IHK Ostwestfalen in Kooperation mit IHK NRW – Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen.

Die Teilnahme ist kostenlos.

Programm und Anmeldung

Weitere Themen

Recht & Steuern

Online-Veranstaltung „Die e-Rechnung kommt“

Elektronische Rechnungen (e-Rechnung) sind im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend. Die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz im März 2024 beschlossen. Ab 1. Januar 2025 wird nur noch zwischen elektronischen Rechnungen (in der Gesetzesbegründung auch als e-Rechnungen bezeichnet) und sonstigen Rechnungen unterschieden. Zudem müssen Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen empfangen können.

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