Einwegkunststofffondsgesetzes

EU Kommission beschließt Beschränkung von Mikroplastik in Produkten

Am 25. September hat die EU-Kommission einem Beschränkungsvorschlag zur REACH-Verordnung zugestimmt, der viele Verwendungen von Mikroplastik verbietet, das Produkten bewusst zugesetzt wird. Definiert ist dieses Mikroplastik u.a. als synthetische Polymerpartikel unter 5 mm, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Betroffen davon können unter anderem Kunststoffgranulate für Sportplätze, Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel oder Medizinprodukte.

Der Beschluss enthält zahlreiche detaillierte Ausnahmen und Übergangsbestimmungen. Die Verordnung wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, den 17. Oktober 2023, in Kraft treten.

Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
Von den Beschränkungen ausgenommen sind unter anderem organische, lösliche oder abbaubare Polymere sowie deren Verwendung in Industrieanlagen oder bestimmten Arzneimitteln, Düngeprodukten, Lebens- und Futtermitteln oder In-vitro-Diagnostika. Für viele Produkte werden Übergangsbestimmungen festgelegt. Ein paar verkürzte Beispiele sind: Verkapselung von Duftstoffen (6 Jahre); kosmetische Mittel (4 Jahre); bestimmte Make-up-Produkte (4-12 Jahre); Make-up-Produkte (5 Jahre); Medizinprodukte (6 Jahre); Düngeprodukte (5 Jahre); Landwirtschaft oder Gartenbau (5 Jahre); Einstreugranulat für synthetische Sportböden (8 Jahre). Insbesondere im Bereich der Kosmetikprodukte sind die Ausnahmen und Übergangsbestimmungen sehr differenziert und detailliert geregelt. Unternehmen sollten diese daher für Ihre Produkte jeweils genau prüfen.

Informations- und Meldepflichten
Für die industrielle Verwendung und einiger Verwendungen mit Übergangsbestimmungen müssen Lieferanten den Produkten Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung mitteilen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann. Dies Pflicht tritt zwei Jahre nach der Veröffentlichung in Kraft.

Eine Meldepflicht an die ECHA ist vorgesehen für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden (nach 24 Monaten). Dies gilt nach 36 Monaten auch für Hersteller von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete Anwender, die diese in industriellen Anlagen verwenden.

Weitere Informationen erhalten Sie in der Pressemitteilung der Europäischen Kommission und im Verordnungstext 

Quelle: DIHK

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