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Zu sehen ist der Schutt und Zusammenbruch eines Hauses nach einem Erdbeben

Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Ausnahme für Hilfsgüter

Am 6. Februar 2023 haben Erdbeben in der Grenzregion der Türkei und Syrien das Gebiet erschüttert. Sowohl auf türkischer als auch auf syrischer Seite wird bislang von zehntausenden Toten und Verletzten berichtet. Die Katastrophenhilfe für die Türkei wird im Rahmen des Europäischen Krisenschutzmechanismus koordiniert und läuft auf Hochtouren. Zur Unterstützung der betroffenen Bevölkerung ist Hilfe dringend geboten.

Insbesondere gilt es die Versorgung der Menschen mit Waren des täglichen Bedarfs und weiterer benötigter Güter sicherzustellen. Zur Unterstützung der Hilfstransporte und zur Hilfeleistung für die türkische und syrische Bevölkerung erteilte das Land Nordrhein-Westfalen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 StVO.

Die Ausnahmegenehmigung gilt bis einschließlich zum 30. April 2023 für Beförderungen sowie Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den Erdbeben, der Hilfeleistung und Unterstützung der türkischen und syrischen Bevölkerung dienen.

Soweit bei Beförderungen in andere Bundesländer Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind, müssen diese beantragt werden. Die getroffene Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für Großraum- und Schwertransporte.

Hinweise zur Zollabfertigung von Hilfslieferungen und Sachspenden in die Erdbebenregionen

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