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Förderung zum Mobilitätsmanagement auch für Unternehmen

Jetzt können auch Unternehmen die Förderung zum Mobilitätsmanagement beantragen. Das Land NRW fördert Maßnahmen gemäß der Förderrichtlinie zur vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements („FöRi-MM“). Nun wurde die Richtlinie ausgeweitet: Künftig sind auch Maßnahmen von Unternehmen der Privatwirtschaft förderfähig.

Beispiele sind Machbarkeitsstudien, City-Hubs und Micro-Depots, anbieterübergreifende Paketstationen, Softwarelösungen und die Evaluation solcher Maßnahmen. Die Bezirksregierung Detmold stellt auf ihrer Homepage Infos und die erforderlichen Unterlagen bereit.

Förderfähig sind Vorhaben, die alle oder einzelne der folgenden übergeordneten Zielsetzungen fördern:

  • Verbesserung des Mobilitätssystems, das bedeutet eine bessere Effizienz der Infrastrukturnutzung und beziehungsweise oder die Verbesserung des Mobilitätsangebots unter Beachtung der Bedürfnisse und konkreten Bedarfe der potentiellen Nutzerinnen und Nutzer
  • Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie
  • Reduktion der Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhausgasen sowie Lärm.

Die Förderung dieser Zielsetzungen durch das jeweilige Vorhaben ist im Rahmen der Antragstellung darzulegen.

Weitere Themen

Umwelt & Energie

Einladung zur Informationsveranstaltung: Einwegkunstofffonds – Welche Hersteller und Produkte sind betroffen – Zielgruppe: Hersteller (04.12.2024)

In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

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Aus- und Weiterbildung

Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

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