Für Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe (u. a. Braunkohle) einsetzen, werden für Anlagen von weniger als 300 MW Grenzwerte für Quecksilber von 0,002 mg/m³ bzw. 0,001 mg/m³ ab 300 MW eingeführt. Für bestehende Kohlekraftwerke werden jedoch in Abhängigkeit von ihrer Größe, der Art und dem Quecksilbergehalt der Kohle höhere Grenzwerte zugelassen.
Für Gasturbinenanlagen wurden die Stickoxid-Grenzwerte verschärft. Betreiber, die vor dem 15. Juli 2022 einen vollständigen Genehmigungsantrag einreichen konnten, können jedoch Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen.
Der vollständige Verordnungstext kann beim Bundesanzeiger hier eingesehen werden: Link.
Quelle: DIHK