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Umweltcompliance in Frankreich: Neue Regelungen zu Kennzeichnungs- und Meldepflichten

Die erweiterte Herstellerverantwortung, „EPR – Extended Producer Responsibility“ verpflichtet den Produkthersteller oder Händler, die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Entsorgung oder das Recycling der von ihnen produzierten oder verkauften Erzeugnisse zu tragen. Frankreich hat aktuell 12 EPR-Meldeverfahren und zählt somit zu den Ländern mit den meisten Produktbereichen, die einer Erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen. Frankreich wird sicherlich auch zukünftig weit oben auf der Liste stehen, denn das im Jahr 2020 eingeführte Kreislaufwirtschaftsgesetz (Loi AGEC) sieht weitere Bereiche mit EPR-Meldepflicht vor.

Neben der Verpackungslizenzierung sind in europäischen Ländern EPR-Meldepflichten für Elektrogeräte (WEEE) und Batterien weit verbreitet. Vor allem Onlinehändler sind in der Regel von diesen Pflichten betroffen und müssen deshalb umfangreiche Meldungen für ihre Haushaltsverpackungen sowie betroffene Produkte wie Elektrogeräte oder Batterien erstellen. In Frankreich unterliegen weitere Bereiche einer Erweiterten Herstellerverantwortung, wie zum Beispiel Textilien, Druckerzeugnisse und Möbel.

Neue EPR-Meldepflichten ab 2022

In diesem Jahr sind drei neue EPR-Bereiche für Spielzeuge, Sportartikel sowie Garten- & Heimwerkartikel eingeführt worden. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen, ähnlich wie bei der Lizenzierung von Haushaltsverpackungen, nun auch Spielzeuge, Sportartikel sowie Garten- & Heimwerkartikel in Frankreich melden müssen.

Wer ist von der Rücknahmepflicht betroffen?

Bei allen drei neuen Meldeverfahren sind ausländische Unternehmen nur im Fall von Direktvertrieb (zum Beispiel via Onlinehandel) verpflichtet, einem sogenannten Herstellerzusammenschluss beizutreten und ihre auf dem französischen Markt vertriebenen Produkte zurückzunehmen und zu entsorgen. Bei Lieferungen an französische Vertreiber oder Händler sind in der Regel diese in der Pflicht, einem Herstellerzusammenschluss beizutreten und für die Rücknahme und Entsorgung der Produkte Sorge zu tragen.

Welche Herstellerzusammenschlüsse sind zugelassen?

Die Herstellerzusammenschlüsse, die für die neuen Meldeverfahren zugelassen wurden, sind bereits von anderen Meldeverfahren bekannt. So wurde der Herstellerzusammenschluss écomobilier, der bereits die Zulassung für den Bereich Möbel- und Möbelelemente erhielt, auch für den Bereich Spielzeug und Garten- und Heimwerkartikel zugelassen. EcoLogic, ein zugelassener Herstellerzusammenschluss für den Bereich Elektro- und Elektronikaltgeräte, erhielt nun auch die Zulassung für den Bereich Sport und Freizeitartikel sowie für den Bereich Garten- und Heimwerkartikel. Der Herstellerzusammenschluss EcoDDS ist neben dem Bereich Haushaltsabfälle chemischer Produkte auch für den Bereich Garten- und Heimwerkartikel zugelassen.

Welche Produkte sind betroffen?

Zu den Spielzeugen gehören Produkte wie Gesellschaftsspiele, Spielgeräte für den Außenbereich oder Plüschtiere. Als Sport- und Freizeitartikel werden beispielsweise Fahrräder, Angelausrüstung oder Skier definiert. Unter die Garten- und Heimwerkartikel fallen Produkte wie Werkzeugkoffer, Hochbeete oder Rasenmäher. Ausgeschlossen sind Produkte, die bereits einem anderen Bereich der Erweiterten Herstellerverantwortung in Frankreich unterliegen oder deren Nutzung ausschließlich zu professionellen Zwecken erfolgt. So wäre beispielsweise ein Spielzeugauto mit integrierter Elektronik dem Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte (WEEE) zuzuordnen.

Wo gibt es Informationen zu Meldepflichten in Frankreich?

Weitere Informationen zur EPR-Compliance und -Reporting hat die AHK Frankreich in diesem kostenlosen Merkblatt zusammengefasst: Broschüre „Frankreichspezifische Meldeverfahren“ (francoallemand.com)


Neue Regelungen im Bereich der Mülltrennung und dem Triman-Logo

Die seit 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zur Triman-Kennzeichnung wurden durch eine Anfang Juli veröffentlichte Verordnung erweitert.

Welche Neuerungen zur Anbringung des Triman Logos zusammen mit den entsprechenden Mülltrennungsanweisungen wurden in die Verordnung aufgenommen?

Laut Artikel 2 der neuen Verordnung ist es möglich, ein Produkt auch nach dem 09.03.2023 in einer Verpackung ohne Triman und dem entsprechenden Mülltrennungshinweis in Frankreich zu vertreiben, sofern folgendes erfüllt ist: Die Verpackung wurde vor dem 09.09.2022 hergestellt und die Verpackung wurde vor dem 09.03.2023 von der Firma oder Person, die für die Verpackung der Ware zuständig ist, in Empfang genommen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Von der Aufbringung des Triman-Logos ausgenommen sind solche zylindrischen oder runden Verpackungen, bei denen die Fläche der größten Seite weniger als 20 cm2 beträgt. Wenn die Fläche der größten Seite zwischen 20 cm2 und 40 cm2 beträgt, können die Informationen zur Mülltrennung auch auf der Webseite angezeigt werden. Der Triman selbst muss auf dem Produkt oder der Verpackung aufgedruckt sein.

Eine weitere Ausnahme betrifft Verpackungen, die am Ort der Ausgabe befüllt werden. Es handelt sich dabei um Verpackungen, deren Inhaltsmenge im Voraus nicht klar ist (z. B. bei Feinkosthändler, Bäckereien, Restaurants usw.). Das französische Umweltministerium erlaubt in dem Fall die Verwendung des Oberbegriffs „Verpackungselemente“ unabhängig von der Anzahl der Elemente. Es wird jedoch empfohlen, den Hinweis „Trennen Sie die Elemente vor dem Sortieren“ hinzuzufügen.

Wo gibt es Informationen zur Kennzeichnung mit dem Triman?

Weitere Informationen zur Kennzeichnung mit dem Triman pro Herstellerbereich (Haushalts- und Serviceverpackungen, Druckerzeugnisse, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien und Akkumulatoren, Haushaltsabfälle chemischer Produkte, Möbel und Möbelelemente, Textilien, Wäsche und Schuhe) hat die AHK Frankreich in diesem kostenlosen Merkblatt zusammengefasst: Merkblatt Triman/Grüner Punkt (francoallemand.com).

Quelle: AHK Frankreich

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