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Umwelt- und Abfallrecht in Zeiten von Corona

Im Umweltrecht finden sich zahlreiche Informationspflichten zur Anzeige, Prüfung oder Dokumentation. In der Regel sind diese Pflichten an Fristen, Termine oder Schriftform gebunden, denen Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können.Verschiedene Behörden passen ihren Vollzug in der Regel den derzeitigen Bedingungen an. Das Vorgehen erfolgt meist nicht bundeseinheitlich. Wir gehen jedoch davon aus, dass Behörden derzeit ihr Ermessen zu einem angepassten Vollzug nutzen werden. Dazu sollten Unternehmen sie ggf. auf das Verfahren in anderen Bundesländern hinweisen.

Abfallrecht 

  • Entsorgung von infektiösen Abfällen

Bei der Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens oder aus Haushalten sollten besondere Anforderungen an die Einstufung und Behandlung beachtet werden:

Weitere Informationen hier.

  • Abfallrechtliche Nachweisverfahren

Viele Bundesländer weisen derzeit darauf hin, dass Sammelentsorgungs-nachweisverfahren aktuell nicht handschriftlich erfolgen müssen. Die Dokumente können nach Übernahme eingescannt und die elektronische Kopie per E-Mail an den Erzeuger verschickt werden. Auch soll die elektronische Signatur bei Übernahme von Abfällen nach § 19 Abs. 2 Nachweisverordnung nachträglich erfolgen können. Vor der Übergabe der Abfälle an einen Entsorger soll der Beförderer die Signatur auch von dessen Firmenstandort aus signieren können. Im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleitscheins sollte dann ein entsprechender Hinweis erfolgen, z. B. „Nachträgliche Beförderersignatur wegen Corona“.

Bspw. Hessen/Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.

  • Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Von den geltenden Reisebeschränkungen der Bundesrepublik und seiner Nachbarn wird auch die Abfallverbringung beeinträchtigt. Nach den Erklärungen des Bundesumweltministeriums und des Bundesinnenministeriums werden Abfälle als Waren angesehen und können die Grenzen passieren. Die Bestimmungen der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen müssen dabei weiterhin eingehalten werden.

Weitere Informationen: Sonderabfallgesellschaft Berlin Brandenburg/Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.

 

  • Vollständigkeitserklärung nach VerpackG

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat Hersteller, Sachverständige und Wirtschaftsprüfer auf die Einhaltung der Abgabefrist für die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai 2020 hingewiesen.
Die Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach dem 15. Mai stellt gem. § 34 Abs. 1 Nr. 11 VerpackG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Dies gilt allerdings nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten. Unabhängig von der Ordnungswidrigkeitsregelung ist die Abgabe der Vollständigkeitserklärung technisch jetzt auch nach dem 15. Mai möglich. Bußgelder können nur von den Vollzugbehörden der Länder verhängt werden.

Weitere Informationen: Bspw. IHK Bayreuth.

 

  • Mengenmeldung nach ElektroG

Hersteller, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber oder Besitzer müssen nach § 27 ElektroG bis zum 30.04. eine Mengenmitteilung bei der Stiftung ear abgeben. Die ear hat mitgeteilt, dass die Abgabe sanktionslos bis 31.05.2020 möglich sei.

 

  • Lehrgänge für Abfallbeauftragte und Entsorgungsfachbetriebe

In Hessen werden Lehrgangsbescheinigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfBeauftrV, § 5 Abs. 3 Satz 2 AbfAEV sowie des § 9 Abs. 3 Satz 2 EfbV, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 auslaufen, bis zum 1. Dezember 2020 anerkannt.

Weitere Informationen bspw. Regierungspräsidium Darmstadt.

 

  • Betriebssicherheit

Verschiedene Länder haben Erlasse verfasst, nach denen der Weiterbetrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen (Ü-Anlagen) nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen weiterbetrieben werden können.

Weitere Informationen: Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.

 

Gewässerschutz 

 

  • Sachverständigenprüfung nach (AwSV)

Wiederkehrende Sachverständigenprüfungen nach § 47 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) können nach einer unverbindlichen Abstimmung zwischen Sachverständigenorganisationen und Ländern verschoben werden. Dies gilt auch für Schulungen zur Fachbetriebszertifizierung § 63 AwSV. Der Betreiber sollte sich mit seiner Sachverständigenorganisation verständigen und die zuständige Behörde über den Entfall bzw. die Verschiebung des Termins der Prüfung und dessen Grund informieren.

 

Immissionsschutz 

 

  • Störfallüberwachung 12. BImSchV

Wegen der besonderen gesundheitlichen Risikolage haben einige Bezirksregierungen in Bayern entschieden, bis auf Weiteres verschiebbare Regel-Überwachungen und -Inspektionen nicht durchzuführen. Quelle: Bayerischer M+E Arbeitgeber.

 

Umweltmanagement 

  •  EMAS

Ein Rundschreiben der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsstelle für Umweltgutachter (DAU) mbH ermöglicht EMAS-registrierten Organisationen, Begutachtungs- und Registrierungsfristen, um bis zu drei Monate zu verlängern.

 

  • Managementsysteme und Konformitätsbewertung

Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) weist die Zertifizierungsstellen für Managementsysteme auf die Bestimmungen des informativen Dokuments IAF ID3:2011 hin. Danach soll die Verschiebung einer Überwachung von bis zu sechs Monaten grundsätzlich möglich sein. Durch die Kombination mit Remote-Techniken soll dies auch um noch längere Zeiträume ausgedehnt werden können.

Quelle: DIHK, Berlin

Bild: ferkelraggae/stock.adobe.com

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