Aufgrund der Novelle des Stromsteuerrechts, die zum 01.07.2019 in Kraft getreten ist, müssen alle Anlagenbetreiber von Erneuerbaren-Anlagen zwischen 1 und 2 MW sowie alle Betreiber hocheffizienter KWK-Anlage zwischen 50 kW und 2 MW eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. Dies gilt auch, wenn dies bislang nicht notwendig war. Die Erlaubnis muss bis zum 31.12. dieses Jahres beantragt werden. Für alle KWK-Anlagen, die nicht dem Hocheffizienzkriterium entsprechen, entfällt die Stromsteuerbefreiung zum Jahreswechsel.
Quelle: DIHK