Am 22. Juli 2019 ist die mehrjährige Übergangsfrist der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie; EU 2011/65) abgelaufen. Damit sind auch “sonstige Geräte“ vom Geltungsbereich der Richtlinie umfasst (neue Kategorie 11 und sogenannter “offener Anwendungsbereich“). Der Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie umfasst somit nun alle Elektro- und Elektronikgeräte, sofern nicht explizit ausgenommen (die in Artikel 2 der RoHS-Richtlinie beschriebenen Ausnahmen bleiben bestehen). Auch die meisten Kabel sind umfasst. Betroffen sind Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten sowie deren Lieferkette.
Darüber hinaus ist Anhang II der RoHS-Richtlinie ab dem 22. Juli 2019 um die Verwendungsverbote von 4 Stoffen (Weichmacher; Bagatellgrenze 0,1 Gewichtsprozent) erweitert:
- Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
- Butylbenzylphthalat (BBP)
- Dibutylphthalat (DBP) und
- Diisobutylphthalat (DIBP).
Daneben gelten gemäß Anhang II der RoHS-Richtlinie folgende Stoffverwendungsverbote:
- Blei (Pb) (0,1 Prozent)
- Quecksilber (Hg) (0,1 Prozent)
- Cadmium (Cd) (0,01 Prozent)
- Sechswertiges Chrom (0,1 Prozent)
- Polybromierte Biphenyle (PBB) (0,1 Prozent)
- Polybromierte Diphenylether (PBDE) (0,1 Prozent)
Die deutsche Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung setzt die RoHS-Richtlinie in nationales Recht um. Im Jahr 2021 ist eine Evaluation der Richtlinie zu erwarten.
Quelle: DIHK