Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung veröffentlicht.
Der Änderungs- und Anpassungsbedarf dient insbesondere der 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben.
Mit der Anpassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) haben die Mitgliedsstaaten alle erforderlichen Informationen über die Einstufung eines nicht gefährlichen Abfalls zu einem gefährlichen Abfall oder eines gefährlichen Abfalls zu einem nicht gefährlichen Abfall an die Kommission zu übermitteln. Zu diesen Informationen gehören die gefährlichen Stoffe selbst sowie deren Gehalte in den betreffenden Abfällen und die daraus resultierenden gefährlichen Eigenschaften gem. Anhang III AbfRRL, die den Abfällen zugeordnet werden.
Die Änderungen der Deponieverordnung betreffen vor allem die Vorgabe, dass Abfälle, die zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt wurden, nicht mehr auf Deponien abgelagert werden dürfen.
Quelle: DIHK