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REACH-Verordnung: Aktuelle Hinweise

Im Hinblick auf die EU-Chemikalienverordnung REACH hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erneut Hinweise und Empfehlungen zu Konsequenzen eines möglichen ungeregelten Brexit am 31. Oktober 2019 veröffentlicht. Außerdem führt die ECHA eine öffentliche Konsultation zur potentiellen Aufnahme weiterer Stoffe in die Kandidatenliste durch.

Unternehmen bzw. nachgeschalteten Anwendern in der EU rät die ECHA erneut eine Überprüfung der Stoffregistrierungen, um Lieferkettenunterbrechungen nach einem möglichen Brexit zu vermeiden. Weiterhin bietet die ECHA Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur Übertragung von betroffenen Stoffregistrierungen unter REACH an.

Im Hinblick auf die Verwendung chemischer Stoffe, die lediglich durch einen Inverkehrbringer mit Sitz im Vereinigten Königreich registriert wurden, sollten sich nachgeschaltete Anwender gegenüber ihrem Lieferanten einer Übertragung der Stoffregistrierung auf ein Unternehmen mit Sitz in der verbleibenden EU vergewissern. Dazu hält die ECHA auf ihrer Website eine Liste von betroffenen Stoffen (List of substances registered only by UK companies’, als solche oder in Gemischen) bereit. Anderenfalls besteht etwa die Möglichkeit der Benennung eines Alleinvertreters für den Import des Stoffes in die EU.

Auch im Hinblick auf Stoffe mit mehrfacher Registrierung (sowohl von einem Lieferanten aus dem Vereinigten Königreich als auch von Unternehmen mit Sitz in der verbleibenden EU) kann ein möglicher Brexit Auswirkungen für nachgeschaltete Anwender entfalten. Entspringt ein solcher Stoff aus der Lieferkette eines Herstellers oder Importeurs aus dem Vereinigten Königreich, wäre etwa ein Lieferantenwechsel (in der verbleibenden EU mit gültiger Registrierung) anzudenken.

Die Mitteilung der ECHA, eine Liste von ausschließlich im VK registrierten Stoffen sowie weitere Hinweise finden Sie hier.

Die ECHA führt eine Konsultation zur Aufnahme von vier weiteren Stoffen in die Kandidatenliste (besonders besorgniserregende Stoffe, SVHCs) im Rahmen der REACH-Verordnung durch. Bei den Stoffen handelt es sich um:

  • 2-benzyl-2-dimethylamino-4′-morpholinobutyrophenone (laut Europäischem Nachrichtendienst ENDS u.a. in Druckerfarben, Tinte und Tonern und Metallen; auch verwendet bei der Herstellung von Holzprodukten, Papier, Kunststoffen oder elektronischen Geräten),
  • 2-methyl-1-(4-methylthiophenyl)-2-morpholinopropan-1-one (ähnliche Produktbetroffenheit, weit verbreitet im Industriebereich),
  • diisohexyl phthalate (DIHP) (u.a. als Schmiermittel in Lenkflüssigkeit für Fahrzeuge; in Weichmachern, so in Gummi und in Kunststoffprodukten),
  • perfluorobutane sulfonic acid (PFBS) und seine Salze (in wasser- oder fleckabweisenden Textilien).

Unternehmen können sich bis zum 18. Oktober 2019 an den Konsultationen der ECHA beteiligen.

Die Konsultationen der ECHA finden Sie hier.

Die REACH-Kandidatenliste führt hinsichtlich menschlicher Gesundheit oder Umwelt besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) auf. Die Aufnahme eines Stoffes führt zu rechtlichen Verpflichtungen für betroffene Unternehmen. Für Erzeugnisse mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent dieser SVHC-Stoffe gelten etwa die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung.

Diese Kandidatenliste umfasst aktuell 201 Stoffe bzw. Stoffgruppen. Im Anschluss an eine weitere Prüfung der gelisteten Stoffe kann es zu einer eventuellen Beschränkung oder Zulassungspflicht im Rahmen der REACH-Verordnung kommen.

Quelle: DIHK, Berlin

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