REACH: Bisphenol A weiterhin auf Kandidatenliste

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 11. Juli 2019 die Einstufung von Bisphenol A als “besonders besorgniserregender Stoff“ (Substance of Very High Concern; SVHC) und die damit verbundene Aufnahme in die so genannte Kandidatenliste im Rahmen der Europäischen Chemikalienverordnung REACH prozessual bestätigt. Bisphenol A gilt u.a. als fortpflanzungsgefährdend.

Konkret hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob die Vorgaben der REACH-Verordnung auch auf Stoffe Anwendung finden, welche bloß als so genanntes “isoliertes Zwischenprodukt“ Verwendung finden – wie zum Teil eben auch Bisphenol A, etwa bei der Herstellung von Plastik. Dazu äußerte das EuG, dass es hier auf die Verwendung eines Stoffes als Zwischenprodukt nicht ankomme. Dementsprechend habe für die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) keinerlei Verpflichtung zu einem (zuvor geforderten) Hinweis bestanden, “wonach die Verwendungen als Zwischenprodukt von der Aufnahme von Bisphenol A in diese Liste nicht betroffen seien“, so die bezügliche Mitteilung des EuG.

Im Hinblick auf Thermopapier verbietet die EU den Stoff Bisphenol A ab dem Jahr 2020 weitgehend.

Die Mitteilung des EuG finden Sie hier.

Quelle: DIHK

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