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Neue Regelungen für Repoweringvorhaben

Mit der neuen Regelung eines § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die Ende Juni vom Bundestag verabschiedet wurde, können Repoweringvorhaben künftig im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens zugelassen werden. Die Prüfungsreichweite wird auf solche Auswirkungen beschränkt, die sich im Vergleich zum Ist-Zustand der Anlagen nachteilig auswirken können (Delta-Prüfung). Mit der neuen Vorschrift wird nun der Prüfungsumfang für Repoweringvorhaben geregelt. Es sind nach Absatz 1 nur noch die Anforderungen zu prüfen, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden. Weiter werden in Absatz 2 Kriterien festgelegt, die bei einem vollständigen Austausch der Anlage zu beachten sind, etwa der zulässige Abstand von Bestands- und Neuanlage. Nach Absatz 3 ist Repowering nun auch dann möglich, wenn nach der Modernisierung nicht alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, die Situation sich aber insgesamt verbessert.

Eine artenschutzrechtliche Prüfung ist nach Absatz 4 weiterhin vollumfänglich vorzunehmen. Ebenso bleibt nach Absatz 5 die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Belange, insbesondere des Raumordnungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrechts unberührt. Auf einen Erörterungstermin soll nach Absatz 6 verzichtet werden. Zudem soll für das Repowering von bis zu 19 Windenergieanlagen das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG Anwendung finden.

Weiter wird § 10 Abs. BImSchG dahingehend geändert, dass nun eine Stichtagsregelung für Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien aufgenommen wurde. Danach gilt künftig eine Frist von einem Monat, in der die beteiligten Behörden ihre Stellungnahme abzugeben haben. Sofern dies nicht erfolgt, wird unterstellt die Behörde möchte sich nicht äußern. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung dann auf Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen.

Quelle: DIHK

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