Neue Regelungen für Repoweringvorhaben

Mit der neuen Regelung eines § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die Ende Juni vom Bundestag verabschiedet wurde, können Repoweringvorhaben künftig im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens zugelassen werden. Die Prüfungsreichweite wird auf solche Auswirkungen beschränkt, die sich im Vergleich zum Ist-Zustand der Anlagen nachteilig auswirken können (Delta-Prüfung). Mit der neuen Vorschrift wird nun der Prüfungsumfang für Repoweringvorhaben geregelt. Es sind nach Absatz 1 nur noch die Anforderungen zu prüfen, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden. Weiter werden in Absatz 2 Kriterien festgelegt, die bei einem vollständigen Austausch der Anlage zu beachten sind, etwa der zulässige Abstand von Bestands- und Neuanlage. Nach Absatz 3 ist Repowering nun auch dann möglich, wenn nach der Modernisierung nicht alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, die Situation sich aber insgesamt verbessert.

Eine artenschutzrechtliche Prüfung ist nach Absatz 4 weiterhin vollumfänglich vorzunehmen. Ebenso bleibt nach Absatz 5 die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Belange, insbesondere des Raumordnungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrechts unberührt. Auf einen Erörterungstermin soll nach Absatz 6 verzichtet werden. Zudem soll für das Repowering von bis zu 19 Windenergieanlagen das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG Anwendung finden.

Weiter wird § 10 Abs. BImSchG dahingehend geändert, dass nun eine Stichtagsregelung für Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien aufgenommen wurde. Danach gilt künftig eine Frist von einem Monat, in der die beteiligten Behörden ihre Stellungnahme abzugeben haben. Sofern dies nicht erfolgt, wird unterstellt die Behörde möchte sich nicht äußern. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung dann auf Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen.

Quelle: DIHK

Weitere Themen

Anfang Dezember gab es eine Einigung zur EUDR. Final muss die Verschiebung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Umwelt & Energie

EUDR: Trilog-Einigung zu Verschiebung und Erleichterungen sowie EUDR-Umfrage

Die EU-Institutionen haben sich im Trilog zur EUDR am 4.12. zügig geeinigt. Viele der Forderungen der DIHK sind in den Anpassungen enthalten. Die Trilog-Einigung muss noch formal vom Rat und vom Plenum des Europaparlaments (am 16.12.25) angenommen werden. Die DIHK bemüht sich nun, die 4-monatige Review-Phase Anfang 2026 so gut wie möglich zu nutzen. Neben Beispielen bringt die DIHK hierzu auch Umfrageergebnisse ein. An einer bundesweiten Umfrage mit dem Ziel, die Unternehmensperspektive zu Aufwand und Ressourcen zu sammeln und praxisnahe Herausforderungen sichtbar machen, können alle Interessenten gerne teilnehmen.

weiterlesen