Die EU-Kommission hat am 2. Juni 2020 per Bekanntmachung mitgeteilt, dass die neuen Energieverbrauchskennzeichnungen von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und -waschtrocknern, Kühlgeräten und Haushaltsgeschirrspülern sowie die Ökodesign-Vorschriften über die Bereitstellung von Angaben zu externen Netzteilen trotz Corona ab dem 1. November 2020 bzw. 1. März 2021 Anwendung finden.

Zum Hintergrund: Bereits 2019 hatte die EU-Kommission mehrere Verordnungen hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen, Haushaltswaschtrocknern, Kühlgeräten und Haushaltsgeschirrspülern verabschiedet. Ab dem 1. November 2020 sind demnach Lieferanten verpflichtet, zu den von ihnen in Verkehr gebrachten Produkten ein neu skaliertes Label bereitzustellen und die Parameter des neuen Produktdatenblatts in die Produktdatenbank einzugeben, darüber hinaus kommen die Verordnungen zum 1. März 2021 zur Anwendung. Seit dem 1. April 2020 gelten ferner neue Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile (neue Angaben und Kennzeichnung, siehe Bekanntmachung der EU-Kommission).

Keine Verschiebung
So ist die EU-Kommission im Grundsatz der Auffassung, dass corona-bedingte Schwierigkeiten in der Umsetzung nur kurzfristig bestünden und “hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung vor dem 1. März 2021, d. h. vor dem Geltungsbeginn der übrigen Verpflichtungen der betreffenden Verordnungen, bzw. (für externe Netzteile) vor dem 1. Oktober 2020 weitgehend gelöst sein“ dürften.

Im Übrigen beruft sich die EU-Kommission u. a. auch darauf, dass eine Verschiebung einer gesetzlichen Frist nur durch ein gesetzliches Verfahren geändert werden kann. Ähnlich argumentiert die EU-Kommission etwa auch hinsichtlich einer Beibehaltung der Anwendungsfrist der SCIP-Datenbank.

Flexibilisierung in der Umsetzung allerdings möglich auf nationaler Ebene
Gleichwohl zeigt die EU-Kommission auch Verständnis für die corona-bedingten Probleme von Unternehmen. Daher empfiehlt sie den EU-Mitgliedsstaaten bei der Anwendung und Durchsetzung der bezüglichen Vorgaben eine gewisse Flexibilität. Weisen Unternehmen “außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände aufgrund der COVID-19-Krise, die es ihnen unmöglich machen, ihre Pflichten aus den Verordnungen über die Energieverbrauchskennzeichnung zu erfüllen“ nach, sollen diese nach Anregung der EU-Kommission berücksichtigt werden. Gleiches gilt etwa hinsichtlich der “Tatsache, dass die Hersteller in der Lage sein müssen, ihre Produkte weiterhin in Verkehr zu bringen, insbesondere diejenigen, die sich derzeit in ihren Lagern befinden.“

Im Ergebnis soll eine Nichtumsetzung der entsprechenden Vorgaben durch nationale Behörden – im Einklang mit den vorgenannten Bedingungen – laut Bekanntmachung der EU-Kommission zu keinem Vertragsverletzungsverfahren führen, wenn

  • sich die Nichtdurchsetzung auf das notwendige Maß und
  • auf den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 1. März 2021 beschränkt und
  • Lieferanten den Händlern die fehlenden Labels vor dem 1. März 2021 zur Verfügung stellen.

Was die Durchsetzung der Ökodesign-Vorschriften für die Bereitstellung von Angaben zu externen Netzteilen anbelangt, rät die EU-Kommission bis zum 1. Oktober 2020 zu einem ähnlichen Ansatz.

Die Bekanntmachung der EU-Kommission im Amtsblatt der EU finden Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2020.182.01.0002.01.DEU&toc=OJ:C:2020:182:TOC

Quelle: DIHK