Meldung von Mindermengen Strom und Gas

Viele Unternehmen sind von starken Produktionsrückgängen bis hin zu Werksschließungen betroffen, so dass der Energiebezug massiv sinkt. Gleiches gilt für größere Abnehmer von Strom und Gas im Bereich Gewerbe, Handel, Dienstleistungen. Die geringere Abnahme kann zu erheblichen Zusatzkosten bzw. zu Vertragsstrafen bei Nichtmeldung führen.

Aufgrund vertraglicher Verpflichtungen können die Unternehmen verpflichtet sein, deutlich geringere Abnahmen dem Netzbetreiber und dem Strom- bzw. dem Gaslieferanten zu melden. Wenn Betriebe dem nicht nachkommen, können Strafzahlungen fällig werden. Selbst wenn es keine solche vertragliche Pflicht gibt, ist es ein Gebot der Fairness, Lieferanten und Netzbetreibern relevante Informationen zur verminderten Abnahme zu übermitteln.

Zahlreiche Strom- und Gaslieferverträge enthalten Schwellenwerte, die nicht über- bzw. unterschritten werden dürfen (sog. Toleranzband). Andernfalls können Zusatzzahlungen anfallen. Falls Unternehmen solche Verträge abgeschlossen haben und absehbar ist, dass sie die Mindestschwelle nicht erreichen, sollten sie rasch Kontakt mit dem Lieferanten aufnehmen, um ggf. Nachverhandlungen führen zu können.

Quelle: DIHK

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