Konkret sieht die Regelung für die Vergangenheit wie folgt aus (§ 61d EEG 2021):
- Für 2018 müssen für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden (vbh) zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage zwischen dem 1. August 2014 und dem 31.12.2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde.
- Für 2019 müssen für die ersten 3.500 vbh zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage 2016 oder 2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde.
- Für 2020 müssen für die ersten 3.500 vbh zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage 2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde.
Unter diesen Rahmenbedingungen zu wenig gezahlte EEG-Umlage wird von den Netzbetreibern mit der nächsten Umlagenabrechnung zurückgefordert (Nachzahlung).
Ansonsten gilt ab 2021 einheitlich folgende Regelung:
Die EEG-Umlage wird für die ersten 3.500 vbh auf 40 Prozent der EEG-Umlage begrenzt. Ab der 3.501 vbh müssen 160 Prozent EEG-Umlage gezahlt werden, so dass bei 7.000 vbh die volle Umlage anfällt. Höher als 100 % wird die EEG-Umlage für über 7.000 vbh hinausgehende vbh nicht. Die Regelung gilt nicht für Anlagen, die zu einem Unternehmen einer Branche nach Anhang 4 Liste 1 EEG gehören.
Quelle: DIHK