Auch in der vierten Handelsperiode des europäischen Emissionshandelssystems (2021 – 2030) werden Industrieanlagen einen Teil der benötigten Emissionsberechtigungen kostenlos zugeteilt bekommen.
Die Europäische Kommission hat am 19. Dezember 2018 die EU-weit geltenden Rechtsvorschriften in Form einer delegierten Verordnung erlassen. Sollten die EU-Gesetzgeber, Rat und Parlament, innerhalb einer zweimonatigen Frist keine Einwände erheben, wird die Verordnung in Kraft treten.
Die Anlagenbetreiber müssen ihre Anträge entsprechend der EU-Verordnung zur freien Zuteilung bis zum 31. Mai 2019 stellen. Ob die Bundesregierung von der Möglichkeit Gebrauch macht, diese Frist um einen Monat, d. h. auf den 30. Juni zu verlängern, steht noch nicht fest. Die Frist muss drei Monate vor Ablauf im Bundesanzeiger bekanntgegeben werden. Die deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt hat bereits angekündigt, Ende Januar Leitfäden mit Informationen zur Antragsstellung und Verfahren zur Verfügung zu stellen. Zudem werden in Berlin Workshops organisiert.
Am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist die Akkreditierungs- und Verifizierungs-Verordnung, die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen festlegt.
Darüber hinaus wird die Europäische Kommission zur Umsetzung der Reform des ETS für die 4. Handelsperiode noch Rechtsakte zur Festlegung der neuen Carbon-Leakage-Liste (ursprünglich Dezember 2018 geplant), die Regeln für die dynamische Anpassung der Zuteilung bei Änderungen der Produktionsmenge (geplante Verabschiedung im Juli 2019) und die Aktualisierung der Emissionswerte (sog. „benchmarks“, geplante Verabschiedung 1. oder 2. Quartal 2020) erlassen.
In Deutschland wurde das novellierte Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) im November 2018 vom Bundestag verabschiedet. Da der Bundesrat im Dezember keinen Einspruch gegen die Novelle eingelegt hat, ist sie im Januar 2019 in Kraft getreten.
Quelle: DIHK