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Kohleausstieg in Sack und Tüten

Was lange währt, wird endlich gut, wird landläufig gesagt. Ob dies beim Kohleausstiegsgesetz auch so ist, hängt sicherlich vom Blickwinkel des Betrachters ab. Was lange währt, wird endlich fertig. Diese Aussage passt in jedem Fall. Am 3. Juli haben Bundestag und Bundesrat dem Gesetzespaket aus Kohleausstiegsgesetz und Strukturstärkungsgesetz zugestimmt und damit den Weg freigemacht, um das Kapitel Kohleverstromung bis spätestens 2038 zu beenden. Gegenüber der Fassung, die das Bundeskabinett verabschiedet hat, hat sich noch einiges getan. Überraschend wurde bereits das Ziel von 65 Prozent erneuerbare Energien am Bruttostromverbrauch festgeschrieben und nicht auf die in Kürze startende Novelle des EEG gewartet.

So wurde die Passage zur Kompensation des Strompreisanstiegs etwas konkreter gefasst. Die bisherige „Kann“-Formulierung beim Zuschuss aus dem Bundeshaushalt zu den Übertragungsnetzentgelten wurde durch ein „Soll“ ersetzt. Gleiches gilt für das Entlastungsinstrument für die energieintensive Industrie.

Die Ausschreibungen für die Stilllegung von Steinkohleanlagen werden bis 2027 verlängert. Damit werden alle Stilllegungsmengen bis 2030 ausgeschrieben. Das heißt, zwischen 2027 und 2030 erfolgt keine gesetzliche Reduktion, sofern die Ausschreibungen nicht unterzeichnet sind. Die Höchstwerte in den Ausschreibungen werden ab 2024 teils deutlich nach oben angepasst.

Die Rahmenbedingungen für „junge“ Steinkohleanlagen, die seit 2010 ans Netz gegangen sind, werden in den Jahren 2022, 2026 und 2029 überprüft. Dabei berücksichtigt die Bundesregierung die dann vorliegende Wettbewerbssituation und die Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Deckungsbeiträgen, die Einnahmen aus bestehenden Stromliefer- und Leistungsvorhalteverträgen sowie die Möglichkeit zu Umrüstungen, etwa anhand des Kohleersatzbonus nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anhand vergleichbarer Förderprogramme für den Einsatz von Biomasse und Wasserstoff. Unzumutbare Härten für diese Anlagen sollen vermieden werden. Ggf. werden diese Anlagen dann doch noch entschädigt.

Bei den Braunkohlekraftwerken wurde klargestellt, dass sie auch vor dem verhandelten Stilllegungsdatum abgeschaltet werden können. Auch können sie – soweit das vorgesehen ist – auch früher in die Sicherheitsbereitschaft wechseln. Letzteres verlängert aber nicht die Dauer, die die Anlage in der Sicherheitsbereitschaft verbleibt. 2026 wird im Rahmen des Überprüfungszeitpunkts auch unter die Lupe genommen, ob eine Überführung von Braunkohleanlagen ab 2029 in die Sicherheitsbereitschaft notwendig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die Anlage bis zum 31.12.2029 stillgelegt werden.

Auch beim KWKG wurde nochmals nachgearbeitet: So wird der Förderdeckel von 1,5 auf 1,8 Mrd. Euro angehoben. Zudem sollen ab 2023 auch die Fördersätze für Anlagen über 2 MW um 0,5 Cent/kWh angehoben werden, sofern das BMWi dies als notwendig erachtet und die EU-Kommission ihr Einverständnis gibt. Bei den kleineren Anlagen bis 50 kW wird die Förderhöhe verdoppelt aber die Zahl der Stunden, die die Förderung ausbezahlt wird, halbiert, so dass unter dem Strich die Fördersumme gleichbleibt.

Für Industrie-Kohle-KWK-Anlagen enthält das Paket keine Förderung. Allerdings wurde ein Förderprogramm für treibhausgasneutrale Erzeugung und Nutzung von Wärme eingeführt. Details dazu sind aber noch unklar. Mit 1 Mrd. Euro ist aber einiges Geld im Topf. Bis Ende des Jahres soll die entsprechende Förderrichtlinie stehen.

Quelle: DIHK

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