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Kabinett beschließt Neufassung TA Luft

Die Bundesregierung hat den Entwurf einer Neufassung der TA Luft beschlossen. Der Bundesrat muss der Verwaltungsvorschrift noch zustimmen. Die Ausschüsse werden sich erstmals voraussichtlich Ende Januar mit dem Entwurf beschäftigen. Es werden zahlreiche Änderungsvorschläge von Seiten der Landesverwaltungen erwartet.

In vielen Punkten fanden die beteiligten Ministerien Kompromisse. Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf (RefE) 2018 ergaben sich unter anderem bei folgenden Punkten:

Gesamtzusatzbelastung (insb. Nr. 4.1 und 4.2.2)
Im Vergleich zur geltenden TA Luft soll weiterhin der Begriff der Gesamtzusatzbelastung für die Bestimmung von Immissionskenngrößen eingeführt werden (Nr. 2.2). Sie berücksichtigt neben der Zusatzbelastung auch die durch die Anlage hervorgerufene Vorbelastung an einem Beurteilungspunkt. Nach dem Kabinettsbeschluss müssen nun Immissionskennwerte ermittelt werden, wenn die Gesamtzusatzbelastung (bisher Zusatzbelastung) nicht irrelevant ist. Allerdings soll die Kenngröße nicht mehr zum Versagen der Genehmigung führen (sog. Irrelevanzschwelle), wenn 3,0 Prozent des Immissions-Jahreswertes am Beurteilungspunkt nicht überschritten werden (4.2.2). Hier soll, wie bisher, nur die Zusatzbelastung herangezogen werden.

Vorhaben zur Erweiterung von Betrieben würden durch diese Regelung daher voraussichtlich häufiger umfangreiche Immissionsprognosen im Genehmigungsverfahren erstellen müssen. Auch die Bagatellmassenströme wurden im Vergleich zum RefE nicht angepasst. Bei Einhalten der Irrelevanzschwelle droht ihnen jedoch nun nicht mehr das Versagen der Genehmigung.

Betriebsorganisation (3.6)
Weiterhin soll die TA Luft um Anforderungen an die Betriebsorganisation erweitert werden. Die Unternehmen müssen diese nun allerdings nicht mehr wie im RefE gefordert „darlegen“. Die Behörden müssen nun verschiedene Kriterien prüfen. Entfallen sind dabei im Vergleich zum RefE die Eigenüberwachung des Anlagenbetriebs und der Energieverbräuche sowie Verfahrensabläufe (Ablauforganisation). Weiterhin soll eine geeignete Betriebsorganisation durch den Nachweis einer ISO 14001 oder EMAS Zertifizierung erbracht werden können.

Energieeffizienz und Einsatzstoffe (5.2.11)
Wie bisher sollen im Genehmigungsverfahren erstmals Maßnahmen zur Einsparung und effiziente Nutzung von Energie festgelegt werden (5.2.11). Auf Festlegungen zum sparsamen Umgang mit Einsatzstoffen wird gegenüber dem RefE dagegen nun verzichtet.

Übergangsregelung (8)
Für Vorhaben, die bereits einen Antrag nach der geltenden TA Luft stellten, soll eine Übergangsregelung einführt werden.

Geruchsimmissionen (Anhang 7)
Im 4.1 wird eine Gesamtzusatzbelastung durch Geruchsimmissionen unterhalb des Wertes 0,02 als irrelevant definiert. Weiterhin soll die GIRL mit der TA Luft vollumfänglich rechtsverbindlich eingeführt werden.

Stickstoffdeposition (Anhang 9)
Wie schon im RefE müssen weiterhin die Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition geprüft werden. Zur Bestimmung des Beurteilungsgebietes sollen allerdings nur noch Gebiete herangezogen werden, in denen die Gesamtzusatzbelastung der Anlage mehr als 5 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr beiträgt (bisher 5 kg).

Bioaerosole (Anhang 10)
Der Anhang wurde komplett gestrichen.

Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten (5.4)
Hier gab es diverse Anpassungen an die Anforderungen, insbesondere an die Messungen.

Der Kabinettsentwurf kann auf den Seiten des BMU heruntergeladen werden.

Quelle: DIHK

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