Kabinett beschließt Änderungen des Batteriegesetzes

Mit der Novelle sollen eine flächendeckende Rücknahme und hochwertiges Recycling sichergestellt werden. Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Allerdungs sollen im Herbst auch bereits auf EU- Ebene weitergehende Regelungen zur Entsorgung von Altbatterien diskutiert werden. Die Änderungen am bestehenden Rechtsrahmen für Batterien sollen insbesondere die Nachhaltigkeit der Batteriewertschöpfungskette für die Elektromobilität verbessern und das Kreislaufpotenzial sämtlicher Batterien steigern. Die EU-Kommission plant, im Oktober 2020 einen entsprechenden Regelungsvorschlag vorzulegen.

Nach dem bisherigen Batteriegesetz sind alle Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet, sich an einem gemeinsamen Rücknahmesystem zu beteiligen, sofern sie nicht selbst ein eigenes Rücknahmesystem betreiben. Seit Januar diesen Jahres hat die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) ihre Tätigkeit als Solidarsystem jedoch eingestellt und ist als herstellereigenes Rücknahmesystem tätig. Diese Situation soll mit der Änderung des Batteriegesetzes rechtssicher neu geregelt werden. Weitere Änderungen sollen sein:

  • Statt der Anzeige einer Meldung beim Umweltbundesamt, sollen sich künftig alle Hersteller von Batterien registrieren lassen. Die stiftung elektro-altgeräte register soll für die Registrierung von Batterieherstellern zuständig werden.
  • Sämtliche Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien sollen von einer einheitlichen Stelle genehmigt werden. Hier soll ebenfalls die stiftung elektro-altgeräte register als zuständige Behörde tätig werden.

Die Abholung durch die Rücknahmesysteme soll spätestens dann erfolgen, wenn eine Abholmenge von 90 kg bei Vertreibern und freiwilligen Rücknahmestellen erreicht und dem Rücknahmesystem gemeldet wurde. Es soll eine Höchstfrist von 15 Werktagen für die Abholung gelten. Eine Vereinbarung von geringeren Abholmengen oder Abholfristen soll grundsätzlich möglich sein.

Quelle: DIHK

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