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EU-Taxonomie: Europäische Kommission legt Nachhaltigkeitskriterien für Gas- und Kernkraftwerke vor

Die Europäische Kommission hat am 31. Dezember 2021 den Entwurf einer zusätzlichen delegierten Verordnung zur Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien für die Stromerzeugung in Gas- und Kernkraftwerken zur Konsultation an die 27 Mitgliedstaaten und eine Expertengruppe versandt. Bis Ende Januar soll der Rechtsakt final von der Kommission verabschiedet werden.

Die europäischen Gesetzgeber, Rat der EU und Europäisches Parlament, können das Inkrafttreten durch Mehrheitsentscheidung blockieren. Während im Rat eine verstärkte qualifizierte Mehrheit die Ablehnung beschließen müsste (20 Mitgliedstaaten, die über 65 Prozent der EU-Bevölkerung vereinen), genügt im Europäischen Parlament eine einfache Mehrheit (353 Abgeordnete). Trotz vereinzelt aufkommender Kritik, insbesondere an der Einstufung der Kernkraft, zeichnen sich entsprechende Mehrheiten für eine Ablehnung nicht ab.

Der delegierte Rechtsakt (vgl. Anhang) sieht wie erwartet vor, dass sowohl die Stromerzeugung aus Erdgas als auch aus Kernkraft im Rahmen der EU-Taxonomie als nachhaltig im Sinne des Klimaschutzes eingestuft werden können, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Beide Stromerzeugungsarten werden im Sinne der Taxonomie als Übergangstechnologien klassifiziert.

Kriterien für Gaskraftwerke

Reine Stromerzeugung
Für Erdgaskraftwerke sieht die Kommission eine Übergangsregelung vor. Für Anlagen, deren Bau spätestens im Jahr 2030 genehmigt wurde, gelten folgende Grenzwerte:

  • Direkte Treibhausgasemissionen von unter 270 g CO2ä pro kWh erzeugtem Strom
  • Oder jährliche Treibhausgasemissionen von durchschnittlich 550 kg CO2ä pro kW installierter Leistung, über 20 Jahre hinweg berechnet

Für alle später genehmigten Anlagen gilt die Stromerzeugung aus fossilem Gas als nachhaltig im Sinne der Taxonomie, wenn die Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus der Anlage hinweg bei unter 100 g CO2ä pro erzeugter kWh Strom liegen. Dies lässt sich nur durch eine sehr hohe Beimischung CO2-armer bzw. CO2-freier Gase (bspw. blauer Wasserstoff oder Biogas) oder die Abscheidung und Speicherung oder Nutzung von CO2 erreichen (CCS/CCU).

Hocheffiziente KWK-Gaskraftwerke
Für KWK-Anlagen, deren Bau spätestens im Jahr 2030 genehmigt wurde, gelten folgende Grenzwerte:

  • Direkte Treibhausgasemissionen von unter 270 g CO2ä pro KWh erzeugter Energie
  • Nachweis, dass die Anlage ab 2026 30 Prozent erneuerbare oder CO2-arme Gase einsetzt. Ab 2030 soll der Anteil 55 Prozent erreichen und ab 2035 ausschließlich erneuerbare und CO2-arme Gase zum Einsatz kommen.
  • Primärenergieeinsparung von mindestens 10 Prozent im Vergleich zur getrennten Strom- und Wärmerzeugung

In nach 2030 genehmigten Kraftwerken gilt die kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilem Gas als nachhaltig im Sinne der Taxonomie, wenn die Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus der Anlage hinweg bei unter 100 g CO2ä pro erzeugter kWh Energie liegen. Dies lässt sich nur durch die Nutzung CO2-armer bzw. CO2-freier Gase (bspw. blauer Wasserstoff oder Biogas) oder die Abscheidung und Speicherung oder Nutzung von CO2 erreichen (CCS/CCU).

Kernkraft
Die Stromerzeugung aus Kernkraftwerken soll ebenfalls als nachhaltig im Sinne des Klimaschutzes eingestuft werden. Dies gilt sowohl für den Neubau (inklusive der Herstellung von Wasserstoff) als auch Laufzeitverlängerungen bestehender Kraftwerke.

Die einzuhaltenden CO2-Grenzwerte entsprechen den Messlatten für Gaskraftwerke und der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (100 g CO2 pro kWh erzeugtem Strom) und können somit problemlos eingehalten werden.

Da die Technologie laut Kommission als Übergangslösung zum Einsatz kommen sollte, wird beim Neubau eine Baugenehmigung bis zum Jahr 2045 gefordert. Eine Laufzeitverlängerung müsste bis zum Jahr 2040 genehmigt werden. Für Neubauten werden konkrete Pläne gefordert, spätestens im Jahr 2050 über Endlager für hochradioaktive Abfälle zu verfügen. Bei Laufzeitverlängerungen, die nach 2025 genehmigt werden, gilt die Regel analog. Auch die Finanzierung der Endlagerung und des Rückbaus muss bereits bei Genehmigung des Neubaus oder der Laufzeitverlängerungen über einen Fonds geregelt sein.

Vorläufige DIHK-Bewertung
Deutschland wird aufgrund des Ausstiegs aus Kernenergie und Kohle für längere Zeit auf die Verstromung von Erdgas angewiesen bleiben – zusätzlich zu einem stark beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien. Es ist deshalb positiv, dass die Kommission im Rahmen der Taxonomie Erdgas als Brückentechnologie anerkennt.

Geklärt werden sollte jedoch nun, ob die vorgeschlagenen Kriterien tatsächlich eine effiziente Umsetzung der Energiewende in Deutschland ermöglichen. Fraglich ist aus Sicht des DIHK insbesondere, ob die geforderten hohen Anteile erneuerbarer oder CO2-armer Gase in den vorgesehenen Fristen tatsächlich einzuhalten sind. So wird Wasserstoff als klimafreundlicher Energieträger und Ausgansstoff bis 2030 vor allem in der energieintensiven Industrie und im Schwerlastverkehr zum Einsatz kommen. Größere Mengen für die Stromerzeugung zu nutzen, erscheint aus heutiger Sicht wenig realistisch. Zudem ist die Entwicklung des Wasserstoffmarktes mit Unsicherheiten behaftet. Unternehmen, die in Erdgaskraftwerke investieren wollen, können heute kaum absehen, welche Mengen CO2-armer oder erneuerbarer Wasserstoff zu den vorgesehenen Zeitpunkten zur Verfügung stehen werden.

Die Einstufung der Kernkraft als nachhaltige Stromerzeugungstechnologie hat für die deutsche Wirtschaft ebenfalls relevante Auswirkungen. U.a. würde mit Kernkraft erzeugter Wasserstoff als nachhaltig im Sinne des Klimaschutzes klassifiziert. Für Industrieunternehmen in Ländern mit entsprechendem Strommix könnten sich hieraus bei der Dekarbonisierung Wettbewerbsvorteile ergeben. Zudem beeinflussen die Regeln die Wettbewerbssituation deutscher Energieversorger.

Hintergrund
Die Taxonomie mit ihren Nachhaltigkeitsbewertungskriterien für zahlreiche wirtschaftliche Tätigkeiten soll vornehmlich als Richtschnur für die Finanzmärkte gelten. In der Praxis wird sie jedoch weitreichende Auswirkungen auf die Realwirtschaft haben, aufwendige Berichterstattungspflichten mit sich bringen und perspektivisch gar die Finanzierungsbedingungen bzw. den Zugang zu Finanzierungen für Unternehmen beeinflussen. Die für die Energiewirtschaft geltenden Regeln und Nachhaltigkeitskriterien werden einen starken Einfluss auf die Energiewende haben.

Quelle: DIHK

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