Ziel dieses Gesetzes soll sein, die Auswirkungen von „Littering“ durch bestimmte Einwegkunststoffprodukte zu vermindern bzw. zu vermeiden. Hersteller sollen demnach verpflichtet werden, für die Kosten der Abfallbewirtschaftung, etwa Sammlungs- und Reinigungskosten, aufzukommen.
Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz sollen Artikel 8 Abs. 1 – 7 sowie Artikel 14 der Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt werden. Vorgesehen ist, einen Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt einzurichten, in welchen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten einzubezahlen haben und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hieraus Kosten für bestimmte Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung wiedererstattet bekommen können. Die Liste der betroffenen Einwegkunststoffprodukte umfasst Lebensmittelverpackungen im „to-go“-Bereich, bestimmte Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher für Körper- und Haushaltspflege, Luftballons sowie Tabak(filter)produkte.
Quelle: DIHK