Die Bundesregierung hat die Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV) angepasst. Darin hat sie unter anderem klargestellt, dass Weihnachtsbeleuchtung und die Beleuchtung nicht öffentlicher Gebäude zulässig sind. Das Verbot der Beleuchtung von Werbeanlagen wurde auf 22 bis 6 Uhr (vorher: von 22 bis 16 Uhr) geändert. Außerdem sollen Werbeanlagen, die Hinweise auf ein geöffnetes Gewerbe geben, während der Öffnungszeiten beleuchtet werden dürfen. Der DIHK hat seine FAQ entsprechend angepasst: Link.
Quelle: DIHK