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Energie-Label bei Leuchten (ohne Leuchtmittel) entfällt ab 25.12.2019: Anpassungen im Handel und bei Herstellern notwendig

Ab dem 25.12.2019 gilt die  EU-Verordnung 874/2012/EU. Lieferanten /Hersteller dürfen von diesem Zeitpunkt an Leuchten (ohne Leuchtmittel) nicht mehr mit dem Energie-Label versehen. Leuchten, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden und das Energie-Label enthalten, können weiterhin verkauft werden. Allerdings müssen sämtliche Kommunikationsinstrumente (Werbung, Online-Shop) angepasst werden.

Die Regelung wurde am 5.12.2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Auf Nachfragen hin, hat sich die EU-Kommission dahingehend geäußert, dass bei Leuchten, die bereits in Verkehr gebracht wurden, keine Entfernung des Labels notwendig ist. Das heißt, alle Geräte, die bereits bei Händlern gelabelt in den Lagern oder Verkaufsräumen stehen, müssen nicht überklebt und in der Verpackung dieser Leuchten enthaltene EU-Labels nicht entfernt werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Leuchten (ohne Leuchtmittel) durch Lieferanten / Hersteller aber nicht mehr mit Etiketten versehen werden. Die Hinweise der EU-Kommission besitzen allerdings keine Rechtsverbindlichkeit.

Die neue Regelung betrifft auch Online-Shops, Werbung in Printmedien, im Internet oder die Präsentation des Labels in Verkaufsräumen. Um Abmahnungen und Bußgeldern zu vermeiden, sollten ab dem 25.12.2019 (nicht früher!) folgende Maßnahmen für Leuchten (ohne Leuchtmittel) umgesetzt werden:

  1. Entfernung aller Schilder mit dem EU-Label, Überklebung von Aufkleber an Ausstellungsleuchten, Regalen etc.  in den Verkaufsräumen.
  2. Entfernung aller EU-Label-Angaben in Online-Shops oder auf Websites (Energieklasse-Button, Energieklasse-Angabe im Rahmen des Artikelnamens, Angabe Energieklasse bei Produktbeschreibung und in technischen Daten, alle Bilddateien mit EU-Label, Link und Datei zu Produktdatenblatt).
  3. Entfernung aller EU-Label-bezogenen Angaben in Werbemitteln (Energieklasse-Button, Angabe Spektrum, auch Nennung in der Produktbeschreibung).

Sollte es zu Abmahnungen kommen, sollten diese – nach Prüfung, ob es sich überhaupt um einen abmahnbefugten Mitbewerber oder Verein handelt – mit der Argumentation zurückgewiesen werden, dass keine Irreführung und keine gravierende Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegt. Das Abmahnrisiko wird als relativ gering eingeschätzt. Sollte es dennoch zu Abmahnungen kommen, bitten wir um Information.

Verordnung_Lichtquellen_2019_2015

Quelle: DIHK, Berlin

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