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Corona-Krise und Unternehmen in Schwierigkeiten: Präzisierung zum Ausschluss von Entlastungsregeln im Energiebereich

Die Inanspruchnahme von Corona-Hilfen des Bundes und der Länder führt in der Regel nicht zwangsläufig dazu, dass Unternehmen von bestehenden Entlastungen im Energiebereich, wie Strom- und Energiesteuerentlastungen oder der EEG-Umlagenbegrenzung ausgeschlossen werden.

Entscheidend ist, ob das Unternehmen die Kriterien der europäischen Definition eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ erfüllt. Ist dies der Fall – unabhängig davon, ob und welche Hilfen im Rahmen der Corona-Krise in Anspruch genommen wurden – sehen die aktuellen rechtlichen Regelungen und die Verwaltungspraxis vor, dass die Entlastungen nicht gewährt werden.

Im Detail:

Strom- und Energiesteuerentlastungen

Das Unternehmen muss im Rahmen der Beantragung beim Hauptzollammt angeben, ob es sich zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Entlastung in Schwierigkeiten befindet (die Kriterien der der EU-Definitionen erfüllt), und ob dies innerhalb des Zeitraums, für den die Entlastung beantragt wird, der Fall war.

Letztere Information wird abgefragt, da die Steuerentlastung grundsätzlich nicht für Zeiträume gewährt werden darf, in denen sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befand. Seit 2018 gilt zusätzlich, dass die Steuerbegünstigung im Nachhinein gewährt werden kann, wenn das Unternehmen nicht länger als 12 Monate in Schwierigkeiten war.

Gilt ein Unternehmen bei der Beantragung als in Schwierigkeiten, kann die Steuerentlastung für Zeiträume in der Vergangenheit, in denen das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten war, erst dann gewährt werden, wenn das Unternehmen nicht mehr in Schwierigkeiten ist. Die Schwierigkeiten müssen also erst überwunden werden.

Rechtsgrundlage für diese Handhabung sind § 2a Abs. 2 StromStG für die Stromsteuer und § 3b Abs. 2 EnergieStG für die Energiesteuern.

EEG-Umlagenbegrenzung

Bei der Beantragung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle muss angegeben und belegt werden, dass die EU-Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt wird. Gerät ein Unternehmen zwischen Antragstellung und Bewilligung in Schwierigkeiten, muss dies sofort gemeldet werden. Unternehmen in Schwierigkeiten können keinen Bescheid über eine Umlagenbegrenzung erhalten.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht den Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht vor. Das BAFA verweist direkt auf die EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (Randnummer 16).

Definitionen eines Unternehmens in Schwierigkeiten

Die einschlägigen Definitionen inkl. der Kriterien befinden sich in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Randnummer 20) und in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Artikel 2 Nummer 18).

Strom- und Energiesteuergesetz verweisen auf beide Definitionen. Das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle verweist auf die Definition der Leitlinien über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.

1. Leitlinien über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Randnummer 20

„Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen daher dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (25): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (26) ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (27): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren

i) der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und

ii) das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.“

2. Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Artikel 2 Nummer 18

18. „Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU (37) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und

2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;

Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten von Umwelt- und Energiebeihilfen

Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, Randnummer 16

„Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten […] in ihrer geänderten oder neuen Fassung dürfen keine Umwelt- und Energiebeihilfen gewährt werden.“

Quelle: DIHK

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