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Carbon-Leakage-Verordnung zur neuen nationalen CO2-Bepreisung

Am 31. März 2021 hat das Bundeskabinett die Regelungen zur Entlastung von Unternehmen verabschiedet, die durch die Anfang 2021 eingeführte CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in besonderer Weise in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sind. Um die Ausgestaltung dieser „BEHG Carbon Leakage Verordnung“ (BECV) ist in den vergangenen Monaten intensiv gerungen worden. Vor Inkrafttreten der Verordnung sind noch die Zustimmung des Bundestages und eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich.

Die Ausgestaltung der BECV orientiert sich stark an der kostenlosen Zuteilung für Carbon-Leakage-gefährdete Unternehmen im Europäischen Emissionshandel (EU ETS). Die Entlastung in Form einer Beihilfe ist gegenüber der Zuteilung im EU ETS aufgrund zusätzlicher Anforderungen und Kürzungen aber in den meisten Fällen deutlich geringer. Übernommen wurde die Liste der Carbon-Leakage-gefährdeten Sektoren (NACE Code, 4-Steller-Ebene) und Teilsektoren (NACE Code, 6 – 8-Steller-Ebene), die der Industrie zuzuordnen sind. Nur Unternehmen und selbstständige Unternehmensteile, die einem Carbon-Leakage-gefährdeten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, haben die Möglichkeit, eine Beihilfe zu erhalten. Die Sektorenliste kann auf Antrag von Sektoren ergänzt werden, die Kriterien zur Aufnahme sind aber sehr anspruchsvoll. Es muss eine hohe Emissions- und Handelsintensität nachgewiesen werden.

Anders als im Kontext des EU-ETS sind den Sektoren und Teilsektoren gestufte Kompensationsgrade (65 bis 95 Prozent) zugeordnet, die sich an der durchschnittlichen Emissionsintensität des jeweiligen Sektors orientieren. Mit Ausnahme der ersten beiden Jahre müssen die antragstellenden Unternehmen nachweisen, dass sie eine Mindestemissionsintensität erfüllen. Andernfalls erhalten sie einen Kompensationsgrad von nur 60 Prozent. Für den Nachweis ist in den meisten Fällen die Berechnung der Bruttowertschöpfung des Unternehmens und eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich. Darüber hinaus ist ein Selbstbehalt von 150 Tonnen CO2 vorgesehen, der nicht entlastungsfähig ist.

Als weiterer Faktor, der zu einer Reduzierung der Entlastungshöhe führt, kommen – wie im Kontext des EU ETS – Benchmarks zu Einsatz. Für die Entlastung nach der BECV ist dies zumeist der jüngst beschlossene EU-Brennstoffbenchmark. Bei Nutzung von Erdgas als Brennstoff führt die Anwendung des Benchmarks dazu, dass die Entlastung um weitere 26 Prozent reduziert wird. Bei Nutzung von Kohle, die ab 2023 der CO2-Bepreisung unterliegt, wird die Entlastung um ca. 60 Prozent reduziert. Bei hocheffizienter KWK und dem Bezug von Wärme von Dritten kommt der EU-Wärmebenchmark zu Anwendung, der bei Nutzung von Erdgas zu keiner wesentlichen Reduzierung führt.

Im Ergebnis führt dies je nach anzulegendem Kompensationsgrad zu einer möglichen Entlastung von ca. 45 bis 72 Prozent bei Nutzung von Erdgas und ca. 24 bis 38 Prozent bei Nutzung von Kohle. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nur Brennstoffverbräuche beihilfefähig sind, die für die Herstellung von Produkten, die zudem einem Carbon-Leakage-gefährdeten Sektor zuzuordnen sind, eingesetzt worden sind. Wenn ein Unternehmen auch andere Produkte herstellt oder Brennstoffe z. B. zur Beheizung von Verwaltungsgebäuden einsetzt, müssen diese bei der Berechnung der Entlastung unberücksichtigt bleiben. Unberücksichtigt bleiben auch die Anteile des Brennstoffeinsatzes, die z. B. in einer KWK-Anlage zur Herstellung von Strom genutzt worden sind.

Eine ursprünglich vorgesehene Verrechnung der Entlastung auf den CO2-Preis mit der Entlastung, die sich für das antragstellende Unternehmen daraus ergibt, dass aus einem Teil der Erlöse der CO2-Bepreisung eine Senkung der EEG-Umlage finanziert wird, ist inzwischen nicht mehr vorgesehen.

Als Voraussetzung für die Gewährung der Entlastung ist weiterhin vorgesehen, dass die antragstellenden Unternehmen Gegenleistungen erbringen. Zum einen müssen die Unternehmen nachweisen, dass sie ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein EMAS-Umweltmanagementsystem betreiben. Für Unternehmen mit weniger als 10 GWh reichen ein Energiemanagement nach ISO 50005 oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienznetzwerk. Zum anderen werden die Unternehmen ab 2023 zu Investitionen in Energieeffizienz und Klimaschutz verpflichtet, soweit diese als Maßnahmen im Rahmen der Managementsysteme identifiziert worden sind. 2023 und 2024 müssen mindestens 50 Prozent und ab 2025 mindestens 80 Prozent der Entlastungssumme entsprechend investiert werden.

Die Anträge zur Entlastung sind jeweils zum 30. Juni des Folgejahres bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einzureichen. Für das Abrechnungsjahr 2021 also bis zum 30. Juni 2022.

Quelle: DIHK

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