Bundestag beschließt Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Mit der Novellierung wird die Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt. Zugleich werden einzelne Verordnungsermächtigungen erlassen, die der Umsetzung der Einwegkunststoff-Richtlinie dienen.

Der Bundestag hat folgende wesentliche Aspekte beschlossen:

  • Klagebefugnis für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger: Mit der neuen Regelung des § 18 Abs. 8 erhalten die durch die gewerbliche Sammlung betroffenen kommunalen Entsorger eine Klagebefugnis, um gegen Entscheidungen der Behörde zu klagen. Damit sollen gleiche Rahmenbedingungen zwischen kommunalen und privaten Entsorgern hergestellt bzw. sichergestellt werden.
  • Obhutspflicht: Entsprechend dieser Vorschrift in § 23 Abs. 1 haben Vertreiber dafür zu sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. Die Regelung ist Ausfluss der Produktverantwortung und geht über die Vorschriften der europäischen Vorgaben hinaus. Durch weitere Verordnungen soll die

Obhutspflicht konkretisiert werden. Ziel der Regelung ist vor allem die Verhinderung der Vernichtung von retournierter Ware. Den genauen Anwendungsbereich, also für welche Waren und welche Unternehmen die Obhutspflicht gelten soll, gilt es noch festzulegen.

  • Transparenzverordnung: Diese Verordnungsermächtigung gem. § 25 Nr. 9 stellt eine der Konkretisierungen der Obhutspflicht dar. Danach sollen Händler und Hersteller den genauen Umgang mit der Ware dokumentieren (Transparenzpflicht)
  • Finanzielle Herstellerverantwortung: Nach dieser Verordnungsermächtigung gem. § 25 Nr. 4 haben Hersteller die Reinigungskosten der kommunalen Entsorger für Einwegkunststoffartikel sowie Zigaretten mitzutragen.
  • Freiwillige Rücknahme: Gemäß der Regelung § 26 können Händler und Hersteller Produkte unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig zurücknehmen. Die Akteure müssen sich insbesondere verpflichten, die Rücknahme und Verwertung mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren durchzuführen, um den Kommunen Planungssicherheit zu gewährleisten.
  • Regelungen zur Beschaffung: In § 45 ist eine Bevorzugungspflicht aufgenommen worden, wonach umweltverträglichen und ressourcenschonenden Produkten – wie etwa recycelten Produkten – der Vorrang eingeräumt werden soll, wenn die öffentliche Hand einkauft, um einen größeren Absatzmarkt dafür zu schaffen.
  • SCIP-Datenbank: Die Regelungen zur SCIP-Datenbank wurden in das Chemikalienrecht, § 16 f, verschoben. Danach haben Lieferanten, die Erzeugnisse nach Art. 33 REACH-VO in den Verkehr bringen, diese Informationen der Europäischen Chemikalienagentur zur Verfügung zu stellen.

Das Gesetz soll noch im Oktober in Kraft treten.

Quelle: DIHK, Berlin

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