Die EU-Kommission hat einen Entwurf einer Durchführungsverordnung veröffentlicht, mit welcher die zeitlichen Vorgaben für Unternehmen zur Aktualisierung ihrer Registrierungsdossiers im Rahmen der Chemikalienvorgaben REACH näher bestimmt werden sollen. Der Entwurf enthält Fristen für verschiedene Aktualisierungspflichten. Die Fristen betreffen nur REACH-Artikel 22 Absatz 1 und gelten daher für Aktualisierungen, die von Unternehmen durchgeführt werden, sobald sie Kenntnis von relevanten neuen Informationen im Zusammenhang mit den in ihren Registrierungen enthaltenen Daten erhalten.
Die Durchführungsverordnung ändert nach Angaben der ECHA nicht die Grundregel, dass Unternehmen ihre Registrierungen so schnell wie möglich aktualisieren müssen, nachdem sie bemerkt haben, dass sich die in ihrem Dossier enthaltenen Informationen geändert haben. Die vorgegebenen Fristen sollen nach Angaben der ECHA stattdessen in Situationen helfen, in denen eine sofortige Reaktion der Registranten „unrealistisch“ wäre.
Unter anderem sieht der Entwurf eine Dreimonatsfrist für administrative Aktualisierungen oder bei Einstellung der Herstellung des registrierten Stoffes vor, ebenso, wenn z. B. neue Verwendungen festgestellt werden oder wenn neue Informationen darüber vorliegen, wie der Stoff nicht verwendet werden sollte. Je nach Komplexität der Aktualisierung werden zusätzliche Fristen auf sechs, neun und zwölf Monate festgesetzt. Es gibt nach Angaben der ECHA allerdings keine Frist für die Aktualisierung von Informationen im Zusammenhang mit einer Änderung eines niedrigeren Tonnagebandes.
Die Mitteilung der ECHA finden Sie in englischer Sprache hier.