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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ruft Alarmstufe des Notfallplans Gas aus – § 24 EnSiG greift noch nicht

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 23. Juni nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung die zweite Stufe – von dreien – des Notfallplans Gas ausgerufen, die sogenannte Alarmstufe. Die Bundesregierung verzichtet dabei darauf, die sofortige Weitergabe von Preiserhöhungen durch die Gasversorgungsunternehmen nach §24 EnSiG zu erlauben. Der Markt soll weiter beobachtet werden. Noch ist die Versrogung sicher.

Der Grund für die Ausrufung der Alarmstufe ist die Reduzierung der Gaslieferungen aus Russland auf 40 % seit dem 14. Juni 2022 und das weiterhin hohe Preisniveau auf dem Gasmarkt. Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der Bereitstellung von Entlastungen für Unternehmen und Privathaushalte, die nicht in der Lage sein werden, diese zusätzlichen Kosten zu tragen. Die Leitlinien werden in den nächsten Wochen erwartet.

Laut der Bundesnetzagentur ist die Lage daher sehr angespannt, die Versorgungssicherheit bleibt jedoch gewährleistet. Aktuell sind die Gasspeicher zu knapp 59 % gefüllt. Doch wenn die russischen Gaslieferungen über die Nord- Stream-1-Pipeline auf dem niedrigen Niveau von 40 Prozent bleiben, wird ein Speicherstand von 90 Prozent bis Dezember ohne zusätzliche Maßnahmen kaum zu erreichen sein. Die durchgehende Versorgung im Winter wäre dann nur bei sehr mildem Wetter möglich. Bundesminister Habeck appelliert daher, Gas zu sparen. In den letzten Wochen ist der Gasverbrauch in der Industrie um 8 % gesunken. Weitere Einsparungen von 15 % sind möglich, wenn sich auch die privaten Haushalte anstrengen. Ab dem 11. Juli steht zudem eine geplante Wartung der Pipeline Nord Stream 1 an. Diese ist bis längstens zum 21. Juli angesetzt. In dieser Zeit wird kein wohl kein Gas durch die Nord Stream fließen.

Sollten die russischen Lieferungen vollständig ausfallen oder zumindest deutlich weiter eingeschränkt werden, könnte es zur Ausrufung der letzten Stufe, der sogenannten Notfall-Stufe, kommen. Während bei der ersten und zweiten Stufe ausschließlich marktbasierte Maßnahmen, bzw. eigenverantwortliche Maßnahmen der zuständigen Marktakteure, ergriffen werden können, dürfen ab Ausrufen der 3. Stufe gemäß Energiesicherungsgesetz und Gasversorgungssicherungsverordnung hoheitliche Instrumente ergriffen werden. Somit übernimmt die Bundesnetzagentur in der Notfallstufe die Rolle des Bundeslastverteilers und kann per Verfügungen sehr weitreichend in den Markt eingreifen. Verbraucherseitig umfasst das u. a. Vorgaben über Zuteilung, Bezug und Verwendung von Gas sowie den Ausschluss vom Gasbezug, bspw. Anordnungen zu Reduktion des Gasverbrauchs, zur Abschaltung von Industriekunden, zur Substitution von Erdgas durch andere Energieträger usw. Das Ausrufen der dritten Stufe hätte Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Wertschöpfungsketten und Industrieanlagen.

Nach der Ausrufung der Alarmstufe kann nun die Bundesnetzagentur jederzeit eine „erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmenge nach Deutschland“ feststellen. Danach würde § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) greifen, der es Gasversorgern erlaubt, die höheren Beschaffungskosten trotz bestehender Verträge an die Unternehmen weiterzugeben. Die Bundesregierung verzichtet jedoch derzeit darauf, sich auf § 24 zu berufen, so dass die Versorgungsunternehmen noch nicht die Möglichkeit haben, ihre Gaspreise in bestehenden Verträgen zu erhöhen. Angedacht ist, die höheren Kosten der Versorger über eine Umlage an alle Gasverbraucher weiterzugeben. Details sind aber noch nicht bekannt.

Die Ausrufung der Alarmstufe ist auch Voraussetzung für das Wiederanfahren der Kohlekraftwerke. Das entsprechende Gesetz (Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz) ist derzeit noch im parlamentarischen Verfahren und wird noch vor der Sommerpause am 9. Juli verabschiedet.

Die Pressemitteilung des BMWK finden Sie hier, das Statement von BM Habeck finden Sie hier.

Quelle: DIHK

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