Das Bundeskabinett hat am 4. März den Entwurf des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes beschlossen. Es bleibt bei der 1:1-Umsetzung. Bei Renovierungen und neuen Gewerbeimmobilien mit mehr als 10 Parklätzen müssen Eigentümer Leitungsinfrastruktur für jeden fünften Stellplatz einbauen und mindestens einen Ladepunkt errichten. Nach 2025 ist ein Ladepunkt je Nichtwohngebäude vorgeschrieben, wenn mehr als 20 Parkplätze vorhanden sind.
Selbstgenutzte Nichtwohngebäude von KMU sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Bei Wohngebäuden muss jeder Stellplatz mit „Leitungsinfrastruktur“ ausgerüstet werden, wenn das neue oder renovierte Gebäude mehr als 10 Stellplätze hat.
Nach der Verbändeanhörung haben sich noch kleinere Änderungen ergeben, wodurch der Gesetzeszweck weiter erfüllt, aber praktische Hürden und Zusatzkosten abgebaut werden: Die einzubauende „Leitungsinfrastruktur“ wird bis zum Stromzähler/Schutzelement begrenzt und muss nicht mehr bis zum Netzverknüpfungspunkt (u. U. bis zum Ortsnetztrafo) geführt werden. Zudem kann die „Leitungsinfrastruktur“ auch als Leitungsführung in Form einer Kabelpritsche o. ä. ausgeführt werden, sodass jetzt nicht mehr überall Leerrohre verlegt werden müssen.
Der Gesetzentwurf geht jetzt ins parlamentarische Verfahren und wird zunächst im Bundesrat behandelt. Die geplante erste Lesung am 27. März wurde aufgrund der Fokussierung auf die Corona-Pandemie bedingten Gesetzesbeschlüsse von der Tagesordnung genommen. In den Beschlussempfehlungen hatten sich einige Ausschüsse auch für weitergehende Verpflichtungen ausgesprochen.
Quelle: DIHK, Berlin