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Bundeskabinett beschließt Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung

Die neuen Regelungen sehen insbesondere die Kennzeichnung von Hygieneartikeln, Tabakprodukten sowie Einweggetränkebechern aus Kunststoff vor. Die Vorgaben gelten ab 3. Juli 2021 EU-weit. Die Verordnung wird nun dem Deutschen Bundestag zugeleitet und bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Damit werden Artikel 6 Abs. 1, 2, 4 sowie Artikel 7 Abs. 1 der EinwegkunststoffRL in nationales Recht umgesetzt.

Hersteller dieser Produkte dürfen ab dem Sommer keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Dabei gilt jedoch eine Übergangsfrist bis 3. Juli 2022, in der die Hersteller nicht ablösbare Aufkleber auf den Produkten anbringen können. Ein Abverkauf nicht gekennzeichneter Produkte durch die Händler bleibt möglich, um die Vernichtung der Produkte zu verhindern. Die Kennzeichnung soll deutlich sichtbar angebracht werden und aus einem Piktogramm sowie einem Text zur Kennzeichnung bestehen. Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission. Die Veröffentlichung der Piktogramme steht noch aus.

Die Verordnung legt weiter Anforderungen an die Beschaffenheit für Getränkebehälter fest. Danach wird eine Beschränkung für das Inverkehrbringen von Einweggetränkebehältern aus Kunststoff bestimmt. Ab 3. Juli 2024 dürfen solche Getränkebehälter nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind.

Den Entwurf finden Sie hier.

Quelle: DIHK

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