BMU veröffentlicht Referentenentwurf zur Verordnung über Emissionen mobiler Maschinen und Geräte (28. BImSchV)

Zur Umsetzung der unionsrechtlichen Verordnung (EU) 2016/1628 aus dem Jahr 2017 plant das Bundesumweltministerium (BMU), die bisherige Verordnung für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) neu zu fassen. Unter die 28. BImSchV fallen unter anderem Baumaschinen, mobile Generatoren, kleinere Garten- und Arbeitsgeräte, Schienenfahrzeuge sowie Binnenschiffe.

Der Entwurf der neuen 28. BImSchV verzichtet auf die technischen Anforderungen an Motoren und verweist auf die bereits geltende Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte. Geregelt werden nunmehr ausschließlich die Zuständigkeiten der Genehmigungs- (weiterhin das Kraftfahrt-Bundesamt) und Überwachungsbehörden (weiterhin die Landesbehörden), Ordnungswidrigkeiten sowie Übergangsvorschriften.

Zur Regelung von Ordnungswidrigkeiten verweist die neue 28. BImSchV auf § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Danach können bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen unmittelbar geltende EU-Vorschriften eine Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro verhängt werden. Hierfür werden 29 mögliche Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgelistet.

Der Referentenentwurf ist auf den Seiten des BMU hier abrufbar.

Quelle: DIHK

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