BattG: Umstellung der Sammlung

Die Stiftung Gemeinsame Rücknahme hat eine Zulassung als herstellereigenes System nach § 7 BattG beantragt, um die Gleichverteilung der Batterierücknahme auf alle Rücknahmesysteme bewirken zu können. Infolgedessen werden nach § 6 Abs. 5 BattG alle Rücknahmesysteme gleichermaßen gemäß den Rücknahmepflichten verpflichtet.

Hintergrund ist, dass sich die GRS seit einiger Zeit in finanziellen Schwierigkeiten befindet und daher nun bis zu einer Neuregelung des Lastenausgleichs im BattG die gesetzlichen Gemeinschaftsaufgaben aussetzen wird.

Quelle: DIHK

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