BattG: Umstellung der Sammlung

Die Stiftung Gemeinsame Rücknahme hat eine Zulassung als herstellereigenes System nach § 7 BattG beantragt, um die Gleichverteilung der Batterierücknahme auf alle Rücknahmesysteme bewirken zu können. Infolgedessen werden nach § 6 Abs. 5 BattG alle Rücknahmesysteme gleichermaßen gemäß den Rücknahmepflichten verpflichtet.

Hintergrund ist, dass sich die GRS seit einiger Zeit in finanziellen Schwierigkeiten befindet und daher nun bis zu einer Neuregelung des Lastenausgleichs im BattG die gesetzlichen Gemeinschaftsaufgaben aussetzen wird.

Quelle: DIHK

Weitere Themen

Aus- und Weiterbildung

Digitale Recruiting Days – Anmeldeschluss 17. Juni

Bei den Recruiting Days vom 24. – 26. Juni 2025 haben wieder alle IHK-Unternehmen die Möglichkeit in einem virtuellen Speed-Dating-Format Fachkräfte aus dem Pool des Pilotprojekts Hand in Hand for International Talents von DIHK Service GmbH und Bundesagentur für Arbeit kennenzulernen.

weiterlesen