Änderung der Abwasserverordnung in Anhang 13, 19, 22 und 39 tritt in Kraft

Die 10. Novelle zur Änderung der Abwasserverordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie ändert im allgemeinen Teil Vorgaben zur Mittelwertbildung von Abwassermessungen sowie die Anhänge 13 Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten, 22 Chemische Industrie und 39 Nichteisenmetallerzeugung. In Anhang 19 F (Zellstofferzeugung) wird eine Altanlagenregelung für CSB wiedereingeführt.

Für alle unter die Verordnung fallenden Anlagenbetreiber werden im § 6 Absatz 6 Regelungen zur Mittelwertbildung von Messungen nach Teil H der Anhänge getroffen. Danach müssen Anlagenbetreiber, die mehr als die im Teil H ihres Anhangs vorgeschriebene Mindestanzahl an Messungen durchführen, einen Mittelwert bilden und dabei alle Messwerte heranziehen. Die Berechnung für Jahres- oder Monatsmittelwerte wird detailliert vorgegeben.

Die Anhänge 13, 22 und 39 werden grundlegend überarbeitet. In Anhang 19 wird eine Altregelung rückwirkend für Anlagen wiedereingeführt, die vor dem 1. August 2001 in Betrieb waren.

Die am 16. Juni in Kraft getretenen Änderungen finden Sie im Bundesgesetzblatt hier. Die aktualisierte Lesefassung der gesamten Verordnung hier.

Quelle: DIHK, Berlin

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