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31. Verordnung (BImSchV) – Strengere Grenzwerte beim Einsatz flüchtiger organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen

Am 6. Juli 2023 hat der Bundestag einer Änderung der 31. Verordnung (BImSchV) zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) zugestimmt. Diese sieht strengere Grenzwerte für Emissionen beim Einsatz flüchtiger organischer Lösungsmittel vor. Mit der Regierungsverordnung werden EU-Vorschriften, genauer die Beschlüsse der EU-Kommission zur Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) bei der Behandlung von Oberflächen mit organischen Lösungsmitteln, in nationales Recht umgesetzt.

Flüchtige organische Lösemittel werden in vielen technischen Verfahren und Tätigkeiten eingesetzt, so etwa beim Lackieren, Drucken, Beschichten oder der Textilreinigung. Eine Freisetzung der Mittel kann gesundheitsgefährdend wirken und bei hoher Sonneneinstrahlung für die Bildung von Ozon mitverantwortlich sein. Die strengeren Grenzwerte sollen negative Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt begrenzen.

Betroffen von der Neuregelung sind auch Ölmühlen, in denen Speiseöl hergestellt wird. Diese verwenden Lösungsmittel zur Extraktion von Pflanzenöl. Dies geschieht ohne eine chemische Reaktion. Das Lösungsmittel wird innerhalb des Prozesses aufgefangen und wieder dem Kreislauf zugeführt. Dabei kann jedoch ein Teil des Lösungsmittels in die Umwelt entweichen. Mit der Verschärfung der Grenzwerte müssen betroffene Unternehmen unter anderem ihre Emissionen von Lösungsmitteln innerhalb weniger Jahre halbieren. Ein Änderungsantrag, der im Umweltausschuss beschlossen wurde, sieht speziell für die ölsaatenverarbeitende Industrie Ausnahmen vor. So sollen Betreiber von Ölmühlen jeweils ein Jahr mehr Zeit bekommen, um im Rahmen eines zweistufigen Modells den vorgeschriebenen Gesamtemissionsgrenzwert zu erreichen. Ziel dabei sei es, die Betriebe mit Blick auf ihre Bedeutung für die Ernährungssicherheit im Umstellungsprozess zu unterstützen, damit diese spätestens 2031 die neuen, strengen Grenzwerte im Rahmen des Gesamtemissionsgrenzwertes einhalten könnten.

Das finale Dokument der 31. BImSchV mit den Änderungen des Umweltausschusses wird noch veröffentlicht und benötigt die Zustimmung des Bundesrates bei der Abstimmung am 29.09.23. Weitere Informationen finden Sie auf Seiten des Bundestages.

Quelle: DIHK, Berlin

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