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Überwachung der BKF-/FiF-Ausbildungsbetriebe – Änderung der Zuständigkeiten

 
Mit der Novellierung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes zum 2. Dezember 2020 wurden auch die gesetzlichen Anerkennungsarten gemäß § 7, Abs. 1, Nr. 3 und 4 BKrFQG a. F. abgeschafft. Seitdem gibt es nur noch eine Anerkennungsart – die staatliche Anerkennung gemäß § 9, Abs. 1 BKrFQG. Dies hat zur Folge, dass auch die Zuständigkeiten für alle bisher gesetzlich anerkannten Schulungsstätten von den IHKs auf die Bezirksregierung Detmold übertragen wurden. 

Zu diesen Schulungsstätten zählen neben den Lkw- und Bus-Fahrschulen auch alle Aus- und Umschulungsbetriebe nach dem Berufsbildungsgesetz, die Berufsausbildungen oder Umschulungen zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb aktiv durchführen und Schulungen nach dem BKrFQG durchführen. Daraus ergibt sich für diese Unternehmen im IHK-Bezirk Ostwestfalen zu Bielefeld, dass seit dem 2. Dezember 2020 alle Schulungen nach dem BKrFQG mindestens eine Woche vor Schulungsbeginn nicht mehr bei der IHK, sondern bei der Bezirksregierung Detmold angemeldet werden müssen. 
Desweiteren müssen sich alle bisher gesetzlich anerkannten Schulungsstätten spätestens bis zum 2. Dezember 2022 um einen staatlichen Anerkennungsbescheid von der Bezirksregierung Detmold bemühen. Bis zur Erteilung des Anerkennungsbescheides gelten die bisher gesetzlich anerkannten Schulungsstätten als staatlich anerkannt im Sinne des § 9, Abs. 1 BKrFQG n. F..
 
Nähere Informationen erhalten Sie von 
Volker Uflacker
Tel.: 0521/554-158
E-Mail: v.uflacker@ostwestfalen.ihk.de

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