Gilt ab sofort: Weitere Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und Ferienreiseverordnung bis einschließlich 1. August

In Nordrhein-Westfalen sind viele Straßen aufgrund der schweren Unwetter und den starken Regenfällen gesperrt. Im Zusammenhang mit den Überschwemmungen und reißenden Wassermassen ist mit anhaltenden Verkehrsbehinderungen zu rechnen, viele Straßen sind auf unbekannte Zeit nicht befahrbar. Durch das Hochwasser sind erhebliche Schäden entstanden.

 
Um in dieser Notfallsituation die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Hilfsmitteln insbesondere in den betroffenen Regionen sicherzustellen und um die anstehenden Aufgaben der Schadensbewältigung zu unterstützen, hat das Verkehrsministerium für das Land NRW eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 StVO und gemäß § 4 Absatz 3 Ferienreiseverordnung vom Samstagsfahrverbot für LKW auf Autobahnen und Bundesstraßen gemäß § 1 Ferienreiseverordnung erteilt.
 
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für Beförderungen sowie Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden sowie
der damit verbundenen Versorgung der Bevölkerung stehen. Die Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis einschließlich zum 01.08.2021. Die zuständigen Behörden, z. B. die Polizeibehörden und Kontrollorgane wurden darüber unterrichtet.
 
Bei Fragen hilft Volker Uflacker (Tel.: 0521 554-158, E-Mail: v.uflacker@ostwestfalen.ihk.de) gern weiter.

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