Gesetzliche Änderungen – Ausbildungsbetriebe müssen sich umstellen

Auf Unternehmen, die in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb ausbilden oder umschulen und Weiterbildungen gemäß § 7 Abs. 3 oder 4 Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz im eigenen Namen durchführen, kommen gesetzliche Änderungen bei den Anerkennungen zu. Zur Zeit befindet sich die Novellierung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes sowie der dazugehörigen Verordnung im Gesetzgebungsverfahren. Anlass ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 in nationales Recht, welche eigentlich gemäß dieser EU-Richtlinie bereits zum 23. Mai 2020 erfolgt sein musste, aber voraussichtlich noch bis zum Herbst diesen Jahres auf sich warten lässt. Der Gesetzgeber plant die derzeit fünf verschiedenen Anerkennungsarten von Ausbildungsstätten gemäß § 7 BKrFQG, basierend auf gesetzlichen und staatlichen Anerkennungen, zusammenzustreichen und lässt zukünftig nur noch eine Anerkennungsart, die staatlichen Anerkennung, zu. In unserem IHK-Bezirk wird zukünftig die Bezirksregierung Detmold alleinige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für alle Aus- und Weiterbildungsstätten nach dem BKrFQG sein. Für die staatliche Anerkennung wird ein Übergangszeitraum von zwei Jahren vorgesehen, in dem die gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten als staatlich anerkannt gelten. Nach Ablauf dieser Frist dürfen alle Ausbildungs- Umschulungsbetriebe nur Weiterbildungen durchführen, wenn eine Genehmigung durch die Bezirksregierung Detmold erteilt wurde. Sobald das neue BKrFQG und die dazugehörige Verordnung verabschiedet sind, erhalten Sie im Rahmen einer Informationsveranstaltung detailliertere Informationen zu den gesetzlichen Änderungen.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von Volker Uflacker, Tel.: 0521/554-158, E-Mail: v.uflacker@ostwestfalen.ihk.de 

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