Fördermittel für Vorhaben zum autonomen Fahren auf der Schiene

Das Kompetenznetzwerk automatisierte und vernetzte Mobilität „innocam.NRW“ informiert im aktuellen Newsletter zu Fördermöglichkeiten auf Bundes- und NRW-Landesebene. Augenmerk liegt dabei besonders auf der Förderrichtlinie des NRW-Verkehrsministeriums, über die noch bis zum 31. August Mittel für Vorhaben zum autonomen Fahren auf der Schiene beantragt werden können.

Einrichtung eines Testbetriebes autonomer Schienenfahrzeuge – anwendungsnahe Projekte zur Erprobung und Erschließung der technischen Möglichkeiten autonomen Fahrens auf Vollbahnen

Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen, die die Erprobung und Erschließung der technischen Möglichkeiten fahrerlosen Fahrens in Stufen des teilautomatisierten bis hin zum autonomen Fahren im Bereich des Schienenverkehrs zum Gegenstand haben. Dabei muss die Erprobung auf Automatisierungsstufen abzielen, die bisher Triebfahrzeugführern vorbehaltene Überwachungs- und Steuerungsaufgaben durch technische Lösungen zuverlässig und effizient übernehmen soll oder den fahrerlosen Betrieb ermöglichen.

Förderfähig sind ausschließlich Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen und mit dem Fokus automatisiertes und vernetztes Fahren durchgeführt werden. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die zu fördernden Vorhaben einen hohen Innovationsgrad aufweisen.

Wer fördert?
Fördergeber ist das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.

Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt im Rahmen der Förderrichtlinie sind Unternehmen, die in NRW Infrastruktur betreiben oder in NRW Betriebsleistungen im SPNV erbringen, Zweckverbände des Schienenpersonnennahverkahrs in NRW, Gebietskörperschaften und Forschungseinrichtungen mit Bezug zum automatisierten und vernetzten Fahren im Eisenbahnverkehr. Diese Akteure können im Falle von Verbundvorhaben jeweils Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland einbinden. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht.

Wie(viel) wird gefördert?
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung i. H. v. max. 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben mit Höchstbetrag gewährt.

Förderfähige Ausgaben:
-Anschaffung eines geeigneten Versuchsträgers (Fahrzeugs)
-Aus- und Umrüstung des Versuchsträgers
-im Zuge der Erprobung erforderliche Infrastrukturmaßnahmen
-externe Dienstleistungen bei Fahrzeugausstattung oder Probebetrieb
-Personalausgaben

Förderanträge sind bis zum 31. August 2022 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Quelle: Kompetenznetzwerk automatisierte und vernetzte Mobilität innocam.NRW

Weitere aktuelle Fördermöglichkeiten auf Bundes- und NRW-Landesebene können Sie dem Newsletter von „innocam.NRW“ entnehmen.

Weitere Themen

Recht & Steuern

Veranstaltung „Best of Recht 2023“

Drei Rechtsexperten geben in ihren Kurzvorträgen einen praxisgerechten Überblick über die Themen aus den für Unternehmen hoch relevanten Bereichen Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Kaufrecht.

weiterlesen
Allgemein

Energieeffizienzgesetz im Bundestag beschlossen

Am  21.09. hat der Bundestag das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in einer vom federführenden Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung beschlossen. Mit dem EnEfG werden erstmalig verbindliche Energieeffizienz- bzw. Energieeinsparziele gesetzlich normiert. Es beinhaltet außerdem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und es definiert Effizienzstandards für Rechenzentren. Mit dem Effizienzgesetz sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden, dabei geht es aber zum Teil deutlich über die EU-Vorgaben hinaus. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Ende Oktober, ggf. noch Ende September, mit dem Gesetz befassen, im Anschluss soll es zeitnah in Kraft treten.

weiterlesen