Die EU-Gebäuderichtlinie legt in ihrer novellierten Fassung nach Artikel 8 (2) für Gebäude Pflichten zur Installation von Ladepunkten und Leitungsinfrastruktur fest. Diese Verpflichtung will die Bundesregierung mit dem vorliegenden Referentenentwurf für ein Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Deutschland bundeseinheitlich umsetzen. Das Inkrafttreten ist für 2021 geplant, für Baugenehmigungen in der Zwischenzeit wird eine Übergangsfrist eingeräumt.
Neue Nichtwohngebäude und solche, die grundlegend renoviert werden (einschließlich der Elektroinstallation oder des Parkplatzes) und die mehr als zehn Stellplätze haben, müssen mindestens einen Ladepunkt bzw. für jeden fünften Parkplatz entsprechende Leitungsinfrastruktur (Vorverkabelung) erhalten.
Bis 2025 muss zudem jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Parkplätzen im oder am Gebäude mindestens mit einem Ladepunkt ausgerüstet sein. Die Ladepunkte müssen zwar keine Mindestanschlussleistungen aufweisen, jedoch für E-Autos bestimmt sein. Mit „Leitungsinfrastruktur“ sind die Leerrohre vom Stellplatz über den Zähler bis hin zum Netzverknüpfungspunkt gemeint.
Ausnahme: Kleine und mittlere Unternehmen, die eigene Gebäude überwiegend für ihre Unternehmenstätigkeit nutzen, sind davon ausgenommen.
Auch für neue Wohngebäude und grundlegend renovierte (einschließlich Parkplatz oder Elektroinstallation) muss Leitungsinfrastruktur (bzw. Vorverkabelung) an jedem Stellplatz verlegt werden, sofern das Gebäude mehr als zehn Stellplätze hat. Diese Regelung gilt ebenfalls ab dem Inkrafttreten in 2021. Verpflichtet sind jeweils die Gebäudeeigentümer.
Die Einschränkung auf Gebäude mit einer Mindestanzahl von zehn bzw. zwanzig Parkplätzen sowie die Entscheidung zur Ausnahme für KMU begrenzt den Kreis der betroffenen Unternehmen auf Teile der Wohnungswirtschaft sowie die rund 21.000 Nicht-KMU der gewerblichen Wirtschaft. Der jährliche Aufwand beläuft sich laut Gesetzentwurf für die Wirtschaft auf 31 Mio. Euro jährlich sowie einmalig 622 Mio. Euro als Einbauaufwand.
Sobald der Referentenentwurf vom Bundeskabinett bestätigt wurde, geht er ins parlamentarische Verfahren.
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