Berufskraftfahrerqualifizierung: Fahrerqualifizierungsnachweis ersetzt ab 23. Mai den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein 

Gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/645 wird ab Mai 2021 der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) eingeführt, der den bisherigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein sukzessive ersetzen wird. Hierzu wird durch das Kraftfahrtbundesamt ein zentrales elektronisches Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) eingerichtet, dass den Austausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten über ausgestellte und entzogene Teilnahmebescheinigungen gewährleisten soll.

 
Ab dem 23.05.2021 wird die Schlüsselzahl 95 als Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation nicht mehr in den Führerschein eingetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde bestellt einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) bei der Bundesdruckerei. Dabei handelt es sich um eine Karte, welche dem Führerschein in Form und Größe ähnelt. Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95″ in den Führerschein nicht möglich war, z. B. bei ausländischen Führerscheinen. 
Da die Eintragung des Unionscodes 95 auf dem EU-Kartenführerschein ab dem 23.05.2021 nicht mehr zulässig ist, kann auch keine vorläufige Fahrberechtigung mit dem Code ausgestellt werden. Die Führerscheinstellen weisen darauf hin, dass die Lieferfrist des Fahrerqualifizierungsnachweises an den FQN-Inhaber im Direktversand ca. 10 Arbeitstage beträgt. Entsprechende Anträge sind daher frühzeitig vor Fristablauf bei der jeweils zuständigen Führerscheinstelle zu stellen. 

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