Um die jederzeitige ausreichende Verfügbarkeit der Corona-Impfstoffe und die Funktionsfähigkeit von Impfstellen weiterhin sicherzustellen, ist der Transport von Corona-Impfstoffen und Zubehör auch an Sonn- und Feiertagen erforderlich. Das Landesverkehrsministerium hat für NRW eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt. Die Ausnahmegenehmigung gilt für folgende Waren und Güter:
- Corona-Impfstoffe
- Kühlsysteme zur (Zwischen-)Lagerung von Corona-Impfstoffen
- Impfbesteck bzw. notwendige medizinische Instrumente zur Durchführung der Impfung
- Sonstige Waren und Güter, die unmittelbar dazu dienen, den Dienstbetrieb bzw. die Funktionsfähigkeit der Corona-Impfzentren sicherzustellen
Die Ausnahmegenehmigung gilt auch für Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit dem Transport der unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Waren und Güter stehen. Soweit bei Beförderungen in andere Bundesländer eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, kann diese auch in Nordrhein-
Westfalen beantragt werden. Diese Ausnahmegenehmigung tritt ab dem 16.12.2021 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2022.