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Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Ausnahmeregelung aufgrund Ukrainekrieg

Aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen derzeit viele Menschen aus dem Land. Die ständig steigende Zahl von ukrainischen Flüchtlingen stellen die Kommunen und das Land Nordrhein-Westfalen vor große Herausforderungen hinsichtlich der Unterbringung. So müssen zum Teil sehr kurzfristig Unterbringungsmöglichkeiten ausgestattet werden. Um die kurzfristige Unterbringung und Ausstattung sicherzustellen, hat das Ministerium für Verkehr für das Land Nordrhein-Westfalen hiermit eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 StVO erteilt.

Die Ausnahmegenehmigung gilt für Beförderungen sowie Leerfahrten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterbringung von Geflüchteten bzw. mit der Ausstattung der Unterkünfte für diesen Personenkreis stehen. Die Ausnahmegenehmigung gilt ab sofort bis einschließlich zum 26. Juni 2022.

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Umwelt & Energie

Einladung zur Informationsveranstaltung: Einwegkunstofffonds – Welche Hersteller und Produkte sind betroffen – Zielgruppe: Hersteller (04.12.2024)

In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

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Aus- und Weiterbildung

Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

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