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Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Mit Blick auf die weiterhin bestehenden Anstrengungen zur Eindämmung
der Verbreitung des sogenannten „Corona-Virus“ ist die jederzeitige ausreichende
Verfügbarkeit der für die Bevölkerung und Wirtschaft wichtigen
Güter durch effiziente Lieferketten sicherzustellen. Unter Aufhebung meines
Erlasses (Az. 58.88.05.14-000001) vom 29. Januar 2021 wird für das
Land Nordrhein-Westfalen ab sofort eine generelle Ausnahmegenehmigung
gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß
§ 30 Absatz 3 und 4 StVO bis zum 05. April 2021 erteilt.

Die getroffene generelle Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
gilt bis auf weiteres nicht für Großraum- und Schwertransporte.
Es gelten die folgenden Nebenbestimmungen:
1. Die getroffenen Regelungen gelten auch für Leerfahrten.
2. Soweit bei Beförderungen in andere Länder eine Ausnahmegenehmigung
erforderlich ist, muss diese eingeholt werden.
3. Die getroffenen Ausnahmeregelungen unterliegen dem Vorbehalt
des jederzeitigen Widerrufs.

Quelle: Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

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