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Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot – Belieferung von Corona-Impfzentren

Die Zulassung von Impfstoffen gegen das sogenannte „Corona-Virus“ (SARS-CoV-2) steht in der Europäischen Union unmittelbar bevor. In diesem Zusammenhang werden in allen Bundesländern sog. Corona-Impfzentren eingerichtet. Um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Corona-Impfzentren und die jederzeitige Verfügbarkeit des Impfstoffs sicherzustellen, ist die Versorgung der Corona-Impfzentren auch an Sonnund
Feiertagen erforderlich. Aus diesem Grund wird für das Land Nordrhein-Westfalen eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs.2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 StVO für folgende Waren und Güter erteilt:

1. Corona-Impfstoffe
2. Kühlsysteme zur (Zwischen-)Lagerung von Corona-Impfstoffen
3. Impfbesteck bzw. notwendige medizinische Instrumente zur Durchführung
der Impfung
4. Sonstige Waren und Güter, die unmittelbar dazu dienen, den Dienstbetrieb
bzw. die Funktionsfähigkeit der Corona-Impfzentren sicherzustellen

Die Ausnahmegenehmigung gilt auch für Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit dem Transport der unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Waren und Güter stehen. Das unter Ziffer 4 aufgeführte Tatbestandsmerkmal, der unmittelbaren Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Corona-Impfzentren, ist weit auszulegen. Soweit bei Beförderungen in andere Bundesländer eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, kann diese auch in Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Diese Ausnahmegenehmigung
tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 30.06.2021. Die Bezirksregierungen werden gebeten, die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten. Das Innenministerium wird gebeten, die Polizeibehörden zu informieren.

Das Bundesamt für Güterkraftverkehr wird gebeten, die Kontrollorgane
zu unterrichten.

Im Auftrag
gez.
Günther Karneth

Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

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